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Reiserecht

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Ausgleichsleistungen

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Leistungsstörungen hat das Luftfahrtunternehmen den Flugpassagier wie folgt Ausgleichsleistungen zu erbringen:

Grundlage

  • EU-VO (EG) 7

Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Anspruchsfälle

Kein Ausgleichsanspruch

  • (grosse) Flugverspätung
  • Ausnahme
    • Schadenersatzansprüche nach MÜ 19 und 22 sowie LTrV 10

Rechtsnatur der Ausgleichsleistung

  • Ausgleichsleistung   =   Pauschalierter Schadenersatz mit Genugtuung
    • Abgeltung von Ärgernis und Unannehmlichkeiten, die aus einer Nichtbeförderung oder Flugannullation resultieren

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Höhe der Ausgleichsleistung

Kriterien zur Quantitativbildung

  • Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen (EU-VO (EG) 7 Abs. 1 lit. a – c)
    • Methode der Grosskreisentfernung
      • a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
      • b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
      • c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
    • Beweislast der Fluggesellschaft für die Entfernungsberechnung bei der Methode der Grosskreisentfernung (vgl. EU-VO (EG) 7 Abs. 4)
      • Da die Entfernungsermittlung für den Fluggast schwierig ist, dürfte die Fluggesellschaft beweispflichtig sein, so SCHMID RONALD, a.a.O., S. 266 f.

Flug mit mehreren Reiseabschnitten

  • Massgeblichkeit des letzten Zielflughafens, selbst wenn die Nichtbeförderung oder die Flugannullierung nur den ersten Reiseabschnitt betrifft (EU-VO (EG) 7 Abs. 1 Satz 2

Kürzung der Ausgleichszahlung

  • Die Ausgleichszahlung kann beim Angebot einer Alternativbeförderung um 50 % gekürzt werden:
    • Alternativflug zum Endziel und
    • Eintreffen am Endziel nicht später als 2 bis 4 Stunden (entfernungsgestaffelt) nach der ursprünglichen Ankunftszeit (vgl. EU-VO (EG) 7 Abs. 2)
  • Nach FÜHRICH ERNST, a.a.O., S. 9, kommt – Alternativ-Flugangebot vorausgesetzt – eine Ausgleichszahlungs-Kürzung auch dann in Betracht, wenn der Fluggast sich für den Vertragsrücktritt und die Erstattung des Flugpreises entscheidet

Art der Ausgleichszahlung

  • Erlaubte Zahlungsmittel
    • Barzahlung
    • Banküberweisung
    • Check
  • Vereinbartes Zahlungsmittel
    • Reisegutscheine, nur bei schriftlichem Einverständnis des Fluggasts (vgl. EU-VO (EG) 7 Abs. 3)

Ausgleichszahlung ist schadensunabhängige Zahlung

  • Ausgleichszahlung sind unabhängig von einem möglichen Schaden geschuldet

Freiwilliger Verzicht auf Beförderung

Abgeltungsangebot an Freiwillige bei Überbuchung

  • Im Überbuchungsfalle kann die Fluggesellschaft folgende Zahlungen vermeiden, wenn es ihm gelingt, den Fluggast zum freiwilligen Verzicht auf seine Beförderung zu bewegen (vgl. EU-VO (EG) 4 Abs. 1 Satz 1):
    • Ausgleichszahlung (vgl. EU-VO (EG) 7)
    • Ersatz eines eventuellen, weitergehenden Schadens (vgl. EU-VO (EG) 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1)

Praxis

  • Aufruf am Abfertigungsschalter an Freiwillige, gegen Zahlung von Ersatzleistungen (Gegenleistung) auf die Beförderung zu verzichten
    • Fluggastinformation zwecks Erkennung der Tragweite
      • Gut sichtbarer Anschlag, in dem der Fluggast auf seine Rechte, insbesondere Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, hingewiesen wird (vgl. EU-VO (EG) 14 Abs. 1)
      • Abgabe einer Broschüre an die Fluggäste, denen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert wird, mit schriftlichem Hinweis auf die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß EU-VO (EG) (vgl. EU-VO (EG) 14 Abs. 2)

Vereinbarung zwischen Fluggast und Fluggesellschaft

  • Leistungssurrogate für den gesetzlichen Ausgleich
    • Airlines bieten als Verzichtsentgelte an:
      • Ersatzflug zu einem späteren Termin
      • Ersatzflug zu einem andern Flughafen
      • Fluggutscheine
      • Bargeld
      • etc.
  • Attraktivität des Verzichtsentgelts
    • Das Verzichtsentgelt muss, um genügend attraktiv zu sein, höher ausfallen als die Rechte, auf die der Fluggast verzichtet, nämlich:
      • Ausgleichsleistung
      • Schadenersatz
      • Betreuung (vgl. EU-VO (EG) 4 Abs. 1 Satz 2)
    • Entschädigungspflichten
      • Die Airline schuldet dem Fluggast nebst der vereinbarten Ersatzleistung die
        • Unterstützungsleistungen nach EU-VO (EG) 8 (vgl. EU-VO (EG) 4 Abs. 1 Satz 2)

Entlastungsmöglichkeiten bei Flugannullation

Dahinfallen der Ausgleichspflicht

  • Gemäss EU-VO (EG) entfällt die Ausgleichsleistungspflicht in folgenden Fällen:
    • Rechtzeitige Passagierinformation über die Flugannullierung (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c)
    • Aussergewöhnliche, unvermeidbare Umstände (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 3)
  • In diesen Entlastungsfällen schuldet die Airline dem Fluggast aber:

Rechtzeitige Passagierinformation

  • System
    • Differenzierung nach dem Informationszeitpunkt (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c)
  • Informationszeitpunkt
    • Einfache Information mindestens 2 Wochen vor dem Abflug
      • ausreichend für die Befreiung der Airline von ihrer Ausgleichspflicht
    • Information weniger als 2 Wochen vor dem Abflug
      • Angebotspflicht für einen Ersatzflug, unter genauen Angaben
        • Ankunftszeit
          • mit einer Überschreitenszeit von höchstens 4 bzw. 2 Stunden) gegenüber der planmässigen Ankunftszeit (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 1 lit. c ii)
      • Annullierungsinformation gilt als nicht mehr rechtzeitig
        • Ausgleichsanspruch des Flugpassagiers bleibt definitiv bestehen
    • Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Information
      • Airline

Aussergewöhnliche, unvermeidbare Umstände

  • Praxis
    • Airlines berufen sich nicht selten auf technische Defekte als aussergewöhnliche Umstände, um der Pflicht zur Ausgleichsleistung nach EU-VO (EG) 7 zu entgehen
  • Voraussetzungen (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 3)
    • Folgende zwei Exkulpationsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
      • Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände
      • Unvermeidbarkeit, trotz aller zumutbaren Massnahmen
  • Beweislast für das Vorliegen der Exkulpationsvoraussetzungen (vgl. EU-VO (EG) 5 Abs. 3)
    • Airline
  • Anwendungsfälle
    • Anforderungen
      • Aussergewöhnliche Umstände müssen, um MÜ-Grundsätzen zu genügen, ausserbetrieblicher Natur sein
    • Entlastungsfälle
      • Wetterlage, die die Flugdurchführung verhindert
      • Politische Instabilität
      • Sicherheitsrisiken
      • Unerwartete Flugsicherheitsmängel
      • Betrieb der ausführenden Airline beeinträchtigende Streiks (zB Fluglotsenstreik)
  • Höhere Gewalt
    • Entlastungsgrund für die Airline (Lehrmeinung, vgl. FÜHRICH ERNST, a.a.O., S. 6)
  • Technischer Defekt des Fluggeräts
    • Anforderungen
      • Ausserbetriebliche Natur der aussergewöhnlichen, unvermeidbaren Umstände
    • Entlastungsfälle
      • Blitzschlag
      • Vogelschlag
    • Keine Entlastungsfälle
      • Technische Defekte des Flugzeugs, die dessen Flugtüchtigkeit, nicht aber Luftsicherheit beeinträchtigen
        • Triebwerkschaden
        • Reifenschaden
        • (andere) Wartungsmängel
  • Streik des Airline-eigenen Personals
    • Situation
      • umstritten
    • Entlastungsanforderungen, wenn der Personalstreik als aussergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstand?
      • Nachweis der Airline, dass es alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung oder Beendigung des Streiks ergriffen hat
        • Ersatzpersonal
        • Temporäre Wet-leases bei Tochtergesellschaften oder anderen Airlines
        • etc.
  • Schlechte Wetterbedingungen
    • Anforderungen
      • Einfluss- und Risikosphäre ausserhalb der Airline
    • Entlastungsfälle
      • Flughafenschliessung
      • Start- und Landbeschränkungen mit Flug-Annullierungsfolge
    • Keine Entlastungsfälle
      • Flug-Nichtdurchführung trotz Wegfall der Schlechtwetterbedingungen

Weiterführende Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 402 ff.
  • FÜHRICH ERNST, Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis, in: MDR 2007, Sonderbeilage zu Heft 7, S. 1 – 14
  • SCHMID RONALD, Fluggastrechte, S. 266 f.
  • DENGLER FRITZ, Können Einreden nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit technischen Mängeln am Fluggerät begründet werden?, RRa 2007, 210-215

Weiterführende Informationen

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