Grundsatz
- Es besteht weder für Voll- noch für Teilzeitstellen eine Pflicht die Feiertage zu entschädigen.
- Im Monatslohn angestellte Arbeitnehmer: üblicherweise wird ihnen die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage bezahlt.
- Zu berücksichtigen sind anderslautende Bestimmungen eines GAV.
Ausnahme
- 1. August: Lohnzahlungspflicht, wenn der Bundesfeiertag auf einen Arbeitstag des betreffenden Arbeitnehmers fällt.
Teilzeitarbeit unregelmässig und nicht fixen Wochentagen
Diese Teilzeit-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf
- einen zusätzlichen Freitag oder
- freie Stunden.
Betrieb mit unregelmässig arbeitenden und an fixen Wochentagen arbeitenden Teilzeit-Mitarbeitern
Es empfiehlt sich eine Gleichbehandlung der beiden Arbeitnehmer-Gruppen.
Anzahl Feiertage (inkl. 1. August), die den Vollzeitarbeitnehmern bezahlt werden : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat [ev. prt für neueintretende Teilzeitarbeitnehmer: Jahresanspruch :360 x Anstellungstages des ersten Kalenderjahres].
Beispiele
Der Vollzeitangestellte hat Anspruch auf 8 bezahlte Feiertage p.a.
Rechnung für den Teilzeitangestellten:
8 : 100 x Prozentsatz des Teilzeit-Pensums = Anspruch p.a. : 12 = Anspruch pro Monat.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BetriebsübernahmeEinleitung: Betriebsübertragung / Betriebs...Autoren:GratifikationEinleitung zur GratifikationAutoren:ArbeitnehmerhaftungEinleitung zur ArbeitnehmerhaftungAutoren:Betriebsbedingte KündigungEinleitung zur betriebsbedingten KündigungAutoren:AushilfsarbeitEinleitung zur AushilfsarbeitAutoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht