AVIV 74
Das Bundesgericht hat die unterschiedlichen Nachweisanforderungen für die Geltendmachung der Insolvenzentschädigung im Fall 8C_867/2017 herausgearbeitet:
- Lohnforderung: Glaubhaftmachung
- Grundsatz
- Für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (vgl. AVIV 74)
- Einschränkung
- Die reduzierten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Nachweisgegenstände:
- Bestand der Lohnforderung gegenüber dem insolventen Arbeitgeber
- Höhe der Lohnforderung gegenüber dem konkursiten Arbeitgeber
- Die reduzierten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Nachweisgegenstände:
- Grundsatz
- Arbeitsverhältnis und Insolvenz: Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
- Demgegenüber müssen die übrigen, nachgenannten Anspruchsvoraussetzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein:
- Bestand des Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz
- Eintritt des Insolvenztatbestandes
- Demgegenüber müssen die übrigen, nachgenannten Anspruchsvoraussetzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein:
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben sowie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Quelle
BGer 8C_867/2017 vom 20.09.2018 = BGE 144 V 427 ff.