LAWINFO

Nachlassverfahren / Nachlassstundung

QR Code

Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beispiele

Gläubiger allgemein:

Gläubiger können ihre Forderung zur Vormerknahme anmelden.

Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer können ihre Lohnforderungen und Spesen etc. anmelden, wobei Lohnforderung, die nicht älter als 6 Monate alt sind als privilegiert gelten (1. Klasse); ferner können sie für vor Nachlassstundung nicht bezahlte Löhne die Insolvenzentschädigung (IE) und für nach der Nachlassstundung anfallende Löhne die Arbeitslosenentschädigung (AE) bei den zuständigen Behörden geltend machen; sofern und soweit die Sozialbehörden IE und/oder AE ausbezahlen, treten sie von Gesetzes wegen im Auszahlungsumfange anstelle des Arbeitnehmers in die Lohnforderung ein. In Sachen allf. Weiterführung des Arbeitsverhältnisses durch den  Schuldner und den Sachwalter vgl. nachfolgend unter „Neue Verbindlichkeiten als Massaschulden“.

Betreibungsverbot

  • hängige Betreibungen werden nicht fortgesetzt
  • neue Betreibungen dürfen nicht eingeleitet werden
  • Ausnahmen:
    • Betreibungshandlungen aus 1. Klassforderungen, aus grundpfandversicherten Forderungen und aus Massaverbindlichkeiten.
    • Arrest und unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen

Hemmung Fristenlauf

Soweit das Betreibungsverbot wirkt, ist der Verjährungs- und Verwirkungsfristen-Lauf gehemmt

Zinsen und Fälligkeit

  • Eintritt der Unverzinslichkeit nicht pfandgesicherter Forderungen mit der Stundungsbewilligung
  • Stundungsbewilligung ohne Einfluss auf die Fälligkeit (verfallen normal)
  • Ausnahme beim Liquidationsvergleich: Nachlassforderungen, ausgenommen die grundpfandgesicherten, werden wie im Konkurs fällig.

Verrechnung

  • Es gelten die konkursrechtlichen Regeln (SchKG 213 f.)
  • Stichtag anstelle der Konkurseröffnung ist die Stundungspublikation
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.