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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beispiele

Gläubiger allgemein:

Gläubiger können ihre Forderung zur Vormerknahme anmelden.

Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer können ihre Lohnforderungen und Spesen etc. anmelden, wobei Lohnforderung, die nicht älter als 6 Monate alt sind als privilegiert gelten (1. Klasse); ferner können sie für vor Nachlassstundung nicht bezahlte Löhne die Insolvenzentschädigung (IE) und für nach der Nachlassstundung anfallende Löhne die Arbeitslosenentschädigung (AE) bei den zuständigen Behörden geltend machen; sofern und soweit die Sozialbehörden IE und/oder AE ausbezahlen, treten sie von Gesetzes wegen im Auszahlungsumfange anstelle des Arbeitnehmers in die Lohnforderung ein. In Sachen allf. Weiterführung des Arbeitsverhältnisses durch den  Schuldner und den Sachwalter vgl. nachfolgend unter „Neue Verbindlichkeiten als Massaschulden“.

Betreibungsverbot

  • hängige Betreibungen werden nicht fortgesetzt
  • neue Betreibungen dürfen nicht eingeleitet werden
  • Ausnahmen:
    • Betreibungshandlungen aus 1. Klassforderungen, aus grundpfandversicherten Forderungen und aus Massaverbindlichkeiten.
    • Arrest und unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen

Hemmung Fristenlauf

Soweit das Betreibungsverbot wirkt, ist der Verjährungs- und Verwirkungsfristen-Lauf gehemmt

Zinsen und Fälligkeit

  • Eintritt der Unverzinslichkeit nicht pfandgesicherter Forderungen mit der Stundungsbewilligung
  • Stundungsbewilligung ohne Einfluss auf die Fälligkeit (verfallen normal)
  • Ausnahme beim Liquidationsvergleich: Nachlassforderungen, ausgenommen die grundpfandgesicherten, werden wie im Konkurs fällig.

Verrechnung

  • Es gelten die konkursrechtlichen Regeln (SchKG 213 f.)
  • Stichtag anstelle der Konkurseröffnung ist die Stundungspublikation

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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