In der „privilegierten 1. Konkursklasse“ werden kolloziert [vgl. SchKG 219]:
1. Arbeitnehmerprivileg
= Forderungen der Arbeitnehmer aus Arbeitsverhältnissen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes:
- Lohnforderungen
- Forderungen aus vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers
- Kündigungslohn
- Vgl. SchKG 211
- Arbeitgeberkonkurs
- Verträge im Konkurs
- Abgangsentschädigung [vgl. OR 339b ff.]
- Schadenersatzforderung [vgl. OR 337a ff.]
- Kündigungslohn
- Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen
Voraussetzung für das Arbeitnehmerprivileg:
- Subordinationsverhältnis (Unterordnungsverhältnis) des Arbeitnehmers
- Kein Arbeitnehmerprivileg haben jene Personen, die für die Geschicke der Gemeinschuldnerin alleinbestimmend massgeblich waren
- Aktiengesellschaft (AG)
- Delegierter des Verwaltungsrates
- CEO
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Geschäftsführer
- Aktiengesellschaft (AG)
- Vgl. auch die Judikatur-Hinweise unten
- Kein Arbeitnehmerprivileg haben jene Personen, die für die Geschicke der Gemeinschuldnerin alleinbestimmend massgeblich waren
2. Forderungen aus Vorsorge
- Ansprüche der Versicherten aus UVG bei Konkurs des Unfallversicherers
- Ansprüche der Versicherten aus nicht obligatorischer beruflicher Vorsorge bei Konkurs der Vorsorgeeinrichtung
- Ansprüche einer Personalvorsorgeeinrichtung gemäss BVG gegenüber dem angeschlossenen Arbeitgeber in dessen Konkurs
- Beitragsforderungen
- Darlehen, auch der PK an die angeschlossene Arbeitgeberin
3. Familienrechtliche Ansprüche
- Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche
- während der letzten 6 Monate entstandene, in Geld erfüllbare Ansprüche
- Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz
- während der letzten 6 Monate entstandene, in Geld erfüllbare Ansprüche
Arbeitsrechtliche Informationen zum Lohn und seinen Bestandteilen
Vergütungssysteme im Schweizer Arbeitsrecht
Judikatur in Sachen Lohnforderungen
- Zum Entstehungszeitpunkt des Entschädigungsanspruchs nicht bezogener Ferien
- Arbeitnehmer-Kautionen können, bei ordnungsgemässer Segregierung, ausgesondert werden [vgl. OR 330; SchKG 242]
- Kündigungslohn
- Löhne aus weitergeführten Arbeitsverhältnissen werden Massaschulden
- Nicht als Arbeitnehmer im Privilegien-Sinne gelten die Mitglieder des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft (AG)
Judikatur in Sachen Privileg BVG-PK
Berechnung der Privilegienfrist
Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
- die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
- die Dauer eines Konkursaufschubes nach den OR 725a, 764, 817 oder 903;
- die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
- bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation [SchKG 219 Abs. 5]