OR 270d / VMWG 19 Abs. 2
Besteht eine Staffelmiete, darf der Staffelmietzins nur als „Anfangsmietzins“ angefochten werden.
Trotzdessen sind die einzelnen Staffelungen mit amtlichem Formular anzuzeigen, wobei diesem Formular keine Schutzfunktion zukommt. Bei dieser Feststellung liess es das Gericht offen, ob die jeweilige Anzeige einer Staffelung ohne Formular nichtig ist.
Quelle
BGer 4A_450/2018 vom 03.04.2019