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Sachenrecht / Immobilien

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Stockwerkeigentum: Nutzungsbeschränkung einer Stockwerkeinheit

Datum:
19.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Immobilien, Stockwerkeigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 712a / ZGB 648 Abs. 2 + ZGB 712g Abs. 1

Das Bundesgericht hatte sich mit den Nutzungsbeschränkungen einer Stockwerkeinheit auseinanderzusetzen. Die Ergebnisse aus den Erwägungen von BGer 5A_98/2017 können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Nutzungsfreiheit der privaten Teile des Stockwerkeigentums (Sonderrecht; vgl. ZGB 712a; siehe Box unten) kann sowohl gesetzlich als auch vertraglich beschränkt werden.

Die Beschränkungen müssen einhalten:

  • Grundsätzliches
    • Die allgemeinen Schranken der juristischen Ordnung
    • Die Institutsschranken des Stockwerkeigentums
  • Tiefgreifendere Beschränkungen
    • Tiefgreifende Beschränkungen können nur mit Einstimmigkeit oder zumindest mit der Genehmigung des betroffenen Stockwerkeigentümers beschlossen werden
  • Ersatz einer Reglements-Bestimmung mit Zweckänderung > Notwendigkeit eines Einstimmigkeitsbeschlusses
    • Der Ersatz einer Bestimmung des Reglements, welche die Ausübung eines Berufes unter der Voraussetzung erlaubt, dass die Ruhe im Wohngebäude nicht gestört wird, durch eine Bestimmung, welche beabsichtigt, dass eine Berufsausübung die allgemeine Ordnung des Wohngebäudes nicht stören darf, wobei damit die Kinderhütung gemeint war, führt zu einer Änderung der Zweckbestimmung des Wohngebäudes und benötigt die Genehmigung sämtlicher Stockwerkeigentümer.

Quelle

BGer 5A_98/2017 vom 27.06.2017

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