Zur Quorenregelung im Stockwerkeigentumsrecht ist zu bemerken:
- dispositive Natur der Quorumsbestimmungen
- abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen ist eine Erschwerung der Beschlussfassung möglich
- ob eine Erleichterung der Beschlussfassung zulässig ist, bleibt umstritten; einzelne Autoren halten dafür, dass ein Erleichterungsvorhaben für jeden Beschlussfassungs-Punkt einzeln zu überprüfen wäre
- Ausnahmen (zwingende Quoren)
- dem einzelnen Stockwerkeigentümer vorbehaltene Massnahmen
- [ZGB 647 Abs. 2]
- Abberufung des Verwalters
- [ZGB 712r]
- Mitwirkung aller Stockwerkeigentümer bei der Verfügung über das gemeinschaftliche Grundstück
- [FRIEDRICH HANS PETER, Das Stockwerkeigentum, Reglement für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, 2.Auflage, Bern 1972, , § 36 N 18 und § 47 N 23]
- dem einzelnen Stockwerkeigentümer vorbehaltene Massnahmen
Im Stockwerkeigentumsrecht [vgl. ZGB 712g Abs. 1] sind folgende Quoren vorgesehen, für die beispielsweise erwähnten Traktanden:
1. Einstimmigkeit
- Änderung der Zuständigkeitsordnung für Verwaltungshandlungen [ZGB 712g Abs. 2]
- Verfügung über das gemeinschaftliche Grundstück
- Traktanden / Grundsatz
- Veräusserung
- Belastung mit Grundpfandrechten
- Belastung mit Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Zweckänderung [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
- Ausnahme
- Stockwerkeigentümer haben ein anderes Quorum vereinbart [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
- Traktanden / Grundsatz
- Änderung der räumlichen Ausscheidung der Sonderrechte und der damit verbundenen
Wertquotenänderungen [vgl. ZGB 712e] - Festlegung gewillkürter gemeinschaftlicher Objekt-Teile
- Wertquoten-Änderungen [vgl. ZGB 712e Abs. 2]
- Begründung, Änderung und Aufhebung des Vorkaufsrechts [vgl. ZGB 712c Abs. 1]
- Begründung, Änderung und Aufhebung des Einspracherechts [vgl. ZGB 712c Abs. 2]
- Luxuriöse bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647e Abs. 1]
- Erleichterungen erscheinen als möglich und zulässig
- v.a. bei Gemeinschaftsobjekten, die sich schon seit ihrem Bau im Luxusbereich bewegen
- Aufhebung des Stockwerkeigentums [vgl. ZGB 712f Abs. 2]
2. Qualifizierte Mehrheit (nach Köpfen und Anteilen)
- Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b Abs. 1]
- Rechtsgeschäftliche Beschlussfassungs-Erschwerung oder –Erleichterung zulässig
- Nützliche bauliche Massnahmen [ZGB 647d Abs. 1]
- Luxuriöse bauliche Massnahmen unter der Voraussetzung eines Mehrheitsbeschlusses, ohne wesentliche
- Beeinträchtigung und Kostenübernahme durch den bzw. die Antragsteller [vgl. ZGB 647e Abs. 2]
- Erlass und Änderung des Reglements [vgl. ZGB 712g Abs. 3]
- Aufhebung reglementarisch begründeten besonderer Nutzungsrechte
3. Einfache Mehrheit
- Alle Beschlüsse, die weder der Einstimmigkeit noch des qualifizierten Mehrs bedürfen [vgl. ZGB 647a Abs. 2, ZGB 647c, ZGB 649b Abs. 2, ZGB 712m Abs. 1 Ziffern 2 – 6, ZGB 712t Abs. 2
- Ernennung des Verwalters [a.Mg.: LIVER PETER, SPR V/1, S. 103]
Judikatur
- BGer 5A_98/2017 vom 27.06.2017 (Nutzungsbeschränkungen > Reglementsänderung der Zweckbestimmung bedarf der Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer)