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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Quoren

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Quorenregelung im Stockwerkeigentumsrecht ist zu bemerken:

  • dispositive Natur der Quorumsbestimmungen
    • abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen ist eine Erschwerung der Beschlussfassung möglich
    • ob eine Erleichterung der Beschlussfassung zulässig ist, bleibt umstritten; einzelne Autoren halten dafür, dass ein Erleichterungsvorhaben für jeden Beschlussfassungs-Punkt einzeln zu überprüfen wäre
  • Ausnahmen (zwingende Quoren)
    • dem einzelnen Stockwerkeigentümer vorbehaltene Massnahmen
      • [ZGB 647 Abs. 2]
    • Abberufung des Verwalters
      • [ZGB 712r]
    • Mitwirkung aller Stockwerkeigentümer bei der Verfügung über das gemeinschaftliche Grundstück
      • [FRIEDRICH HANS PETER, Das Stockwerkeigentum, Reglement für die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer, 2.Auflage, Bern 1972, , § 36 N 18 und § 47 N 23]

Im Stockwerkeigentumsrecht [vgl. ZGB 712g Abs. 1] sind folgende Quoren vorgesehen, für die beispielsweise erwähnten Traktanden:

1. Einstimmigkeit

  • Änderung der Zuständigkeitsordnung für Verwaltungshandlungen [ZGB 712g Abs. 2]
  • Verfügung über das gemeinschaftliche Grundstück
    • Traktanden / Grundsatz
      • Veräusserung
      • Belastung mit Grundpfandrechten
      • Belastung mit Dienstbarkeiten und Grundlasten
      • Zweckänderung [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
    • Ausnahme
      • Stockwerkeigentümer haben ein anderes Quorum vereinbart [vgl. ZGB 648 Abs. 2]
  • Änderung der räumlichen Ausscheidung der Sonderrechte und der damit verbundenen
    Wertquotenänderungen [vgl. ZGB 712e]
  • Festlegung gewillkürter gemeinschaftlicher Objekt-Teile
  • Wertquoten-Änderungen [vgl. ZGB 712e Abs. 2]
  • Begründung, Änderung und Aufhebung des Vorkaufsrechts [vgl. ZGB 712c Abs. 1]
  • Begründung, Änderung und Aufhebung des Einspracherechts [vgl. ZGB 712c Abs. 2]
  • Luxuriöse bauliche Massnahmen [vgl. ZGB 647e Abs. 1]
    • Erleichterungen erscheinen als möglich und zulässig
    • v.a. bei Gemeinschaftsobjekten, die sich schon seit ihrem Bau im Luxusbereich bewegen
  • Aufhebung des Stockwerkeigentums [vgl. ZGB 712f Abs. 2]

2. Qualifizierte Mehrheit (nach Köpfen und Anteilen)

  • Wichtigere Verwaltungshandlungen [vgl. ZGB 647b Abs. 1]
    • Rechtsgeschäftliche Beschlussfassungs-Erschwerung oder –Erleichterung zulässig
  • Nützliche bauliche Massnahmen [ZGB 647d Abs. 1]
  • Luxuriöse bauliche Massnahmen unter der Voraussetzung eines Mehrheitsbeschlusses, ohne wesentliche
  • Beeinträchtigung und Kostenübernahme durch den bzw. die Antragsteller [vgl. ZGB 647e Abs. 2]
  • Erlass und Änderung des Reglements [vgl. ZGB 712g Abs. 3]
  • Aufhebung reglementarisch begründeten besonderer Nutzungsrechte

3. Einfache Mehrheit

  • Alle Beschlüsse, die weder der Einstimmigkeit noch des qualifizierten Mehrs bedürfen [vgl. ZGB 647a Abs. 2, ZGB 647c, ZGB 649b Abs. 2, ZGB 712m Abs. 1 Ziffern 2 – 6, ZGB 712t Abs. 2
  • Ernennung des Verwalters [a.Mg.: LIVER PETER, SPR V/1, S. 103]

 

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