Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zur Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten geklärt: Da keine besonders schweren Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten ähnlich wie ein Gewaltdelikt träfen, musste der Betroffene aus der Untersuchungshaft entlassen werden.
Einem Beschuldigten in Untersuchungshaft wurden verschiedene Vermögensdelikte vorgeworfen:
- gewerbsmässiger Betrug
- gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
- Urkundenfälschung und
- Fälschung von Ausweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte die Verlängerung der Untersuchungshaft nach einem ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid mit der Begründung bestätigt, es bestehe Wiederholungsgefahr.
Der Beschuldigte erhob auch dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess ebenso diese Beschwerde gut und ordnete seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft an.
Untersuchungshaft kann unter anderem wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden:
- Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfordere
- eine restriktive Handhabung und
- eine ungünstige Rückfallprognose
- eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer
- Bei Vermögensdelikten setze die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass
- die Straftaten die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen müssten wie ein Gewaltdelikt
- Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab:
- Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung würde sprechen
- das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte
- Zu berücksichtigen seien sodann
- die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte
- Rechnung getragen werden müssten weiter
- der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten
- Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung würde sprechen
- Im konkreten Fall galt für den Beschuldigten
- eine ungünstige Rückfallprognose
- keine erhebliche Sicherheitsgefährdung, hat er doch nie jemanden besonders schwer geschädigt
- keine Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten
- keine Anzeichen dafür, dass er künftig mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte.
Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung durch die Vorinstanz verletzte Bundesrecht.
Urteil des Bundesgerichts vom 29.01.2020 (1B_6/2020)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 16.03.2020, 12.01 Uhr
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam