Begriff
Der Fälschung von Ausweisen macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften besonderer Art fälscht oder verfälscht.
Gesetzliche Grundlage
Art. 252 StGB
Fälschung von Ausweisen
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Tatbestand
Tathandlung
Die Tathandlung besteht im Fälschen (= Totalfälschung) oder Verfälschen (= eigenmächtiges, nachträgliches Abändern) oder im Gebrauch eines unechten Ausweises oder im Missbrauch eines echten Ausweises.
Beim Tatobjekt muss es sich um Ausweise handeln. Ausweise stellen Urkunden besonderer Art dar. Darunter fallen z.B.:
- Ausweisschriften:
- Pässe
- Leumundszeugnisse
- Identitätskarten
- Heimatscheine
- Führerausweise
- etc.
- Zeugnisse:
- Testate
- Prüfungsresultate
- Arbeitszeugnis
- Bescheinigungen über Ausbildung, oder Arbeitsleitungen
- etc.
- Bescheinigungen (= Generalklausel für alle Papiere, die sich objektiv eignen, sich das Fortkommen zu erleichtern)
- Referenzen
- Atteste über Kursbesuche
- Bestätigungen ,etc.
Vorsatz und Fortkommensabsicht
Der Täter muss wiederum vorsätzlich und in der Absicht handeln, sich das Fortkommen (gemeint ist die persönliche oder wirtschaftliche Besserstellung) zu erleichtern. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung muss weder eine Schädigung Dritter noch ein unrechtmässiger Vorteil angestrebt werden.
Die blosse Absicht reicht aus; nicht erforderlich ist, dass durch die Tathandlung das Fortkommen tatsächlich erleichtert wurde.
Sanktion
Fälschung von Ausweisen ist ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.