Begriff
Urkundenfälschung bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde.
Gesetzliche Grundlage
Art. 251 StGB, Ziff. 1 Abs. 1
Art. 251 StGB
Urkundenfälschung
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
Tatbestand
Tathandlung
Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter
- eine Urkunde fälscht;
- eine Urkunde verfälscht oder
- die echte Unterschrift eines Dritten zur Herstelllung einer unechten Urkunde benutzt (sog. Blankettfälschung).
Bei allen drei Tathandlungsvarianten geht es darum, dass der Täter eine unechte Urkunde herstellt. Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller der Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller nicht identisch sind. Der Täter täuscht über die Identität des Ausstellers, sodass die im Rechtsverkehr nach Aussen erscheinende Urkunde nicht vom ursprünglichen Aussteller stammt.
Ob der Inhalt der unechten Urkunde wahr oder unwahr ist, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang (anders jedoch bei der Falschbeurkundung!).
Fälschen liegt vor, wenn die ganze Urkunde nicht von dem auf ihr angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller stammt, sondern vom Täter angefertigt wird (sog. Totalfälschung).
Auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Daher ist auch die plumpe, leicht erkennbare Fälschung ebenfalls strafbar.
Beispiele
- Unterzeichnung eines Vertrages mit falschem Namen
- Aufführen falscher Absender bei Frachtdokumenten
Hinweis bei juristischen Personen
Da juristische Personen nur durch ihre Organe handeln können, begehen natürliche Personen, welche nicht mehr zeichnungsberechtigt sind, eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen und damit den Anschein erwecken, dass sie von der juristischen Person ausgehen (BGE 123 IV 19).
Beispiel
Eine Garantieerklärung wird auf dem Briefkopf einer Gesellschaft in deren Namen durch einen nicht mehr zeichnungsberechtigten Angestellten unterzeichnet.
Verfälschen bedeutet eigenmächtiges, nachträgliches Abändern des Erklärungsinhalts einer Urkunde. Die Erklärung entspricht nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Urkundenausstellers.
Der Urkundeninhalt wird durch Ergänzungen, Veränderungen oder Streichungen derart abgeändert, dass der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben.
Beispiele
- Beifügung eines Zusatzes zu einem Text
- Anfertigung einer Kopie unter Abdeckung eines Teils des Originals
- Anbringen eines transparenten Klebstreifens auf der Leerzeile einer SBB-Mehrfahrtenkarte (wodurch der Aufdruck des Entwertungstempels verhindert werden sollte)
Bei dieser Tatvariante wird die echte Unterschrift einer Drittperson mit einer Erklärung verbunden, die nicht mehr dem Willen dieser Drittperson entspricht.
Die Tathandlung besteht darin, dass vor der auf einem Blatt oder Formular angebrachten echten Unterschrift einer anderen Person ein Text angebracht wird, den der Unterzeichner so nicht abgeben wollte. Die Unterschrift eines Dritten wird dem Text „unterschoben“.
Vorsatz
Urkundenfälschung ist nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar. Der Täter muss mit Wissen und Willen die Tatbestandselemente verwirklichen und die wesentlichen Umstände kennen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt.
Schädigungs- oder Vorteilabsicht
Neben Vorsatz muss auch die Absicht vorliegen, durch den täuschenden Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr entweder eine Drittperson am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht).
Das Vorliegen einer blossen Absicht genügt. Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass der Getäuschte tatsächlich geschädigt oder der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt hat.
Sanktion
Urkundenfälschung ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der mögliche Strafrahmen entspricht somit den schwersten, mit Hilfe von gefälschten Urkunden ausgeführten Delikten (wie z. B. beim Betrug, StGB 146).
In besonders leichten Fällen (sog. Bagatellfälle) sieht das Gesetz Strafmilderung vor. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Bei der Frage, was als Bagatellfall gilt, legen die Gerichte einen strengen Massstab an. Die Kriterien sind:
- Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr
- Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage
- Art und Umfang des beabsichtigten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung
- Tatmotive.
Kasuistik
Bagatellfall bejaht:
- Fälschung einer bestehenden Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit (KGer GR, 25.08.1970)
- Unterschriftenfälschung zur Geltendmachung eines Feriengeldanspruchs vor Fälligkeit (OGer BE, 28.06.1956, ZBJV 1957, 116)
- Die Abänderung eines E-Mails stellt eine Urkundenfälschung dar und ist strafbar [vgl. BGE 6B_130/2012