Art. 10c COVID-19 Verordnung 2
Der Bundesrat hat am 16.04.2020 präzisiert, dass
- gefährdete Arbeitnehmer besonders geschützt werden sollten,
- wer besonders gefährdet sei und
- was im Rahmen der Schutzmassnahmen zu beachten sei.
Hiezu hat der Bundesrat die Vorschriften erneut angepasst. Bisheriger Wortlaut und Anpassungen ergeben folgende Arbeitgeberfürsorge für den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers:
- Home-Office-Arbeit und weitergehende Massnahmen
- Arbeitgeber haben besonders gefährdeten Personen zu ermöglichen, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen
- Dazu treffen sie geeignete Massnahmen, nämlich:
- organisatorische Massnahmen
- technische Massnahmen und
- bei Bedarf angemessene Ersatzarbeit
- Vgl. Art. 10c Abs. 1 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
- Arbeitsplatzanpassung bei Vor-Ort-Arbeit
- Kann eine besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten, muss der Arbeitgeber die Abläufe oder den Arbeitsplatz so anpassen, dass die betroffene Person geschützt ist
- Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, dass jeder enge Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist
- Ist ein enger Kontakt nicht jederzeit vermeidbar, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des sog. „STOP-Prinzip“ angemessene Schutzmassnahmen zu ergreifen:
- Substitution
- Technische Massnahmen
- Organisatorische Massnahmen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Hält sich ein Arbeitgeber nicht daran, kann der Betrieb geschlossen werden
- Vgl. Art. 10c Abs. 2 + 3 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
- Kann eine besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten, muss der Arbeitgeber die Abläufe oder den Arbeitsplatz so anpassen, dass die betroffene Person geschützt ist
- Ersatzarbeit bei Unmöglichkeit von Home Office- und Vor-Ort-Arbeit
- Ist es nicht möglich, den betroffenen Arbeitnehmer im Home Office und trotz Arbeitsplatz-Anpassung vor Ort zu beschäftigen (Abs. 1–3), so weist ihm der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Abs. 3 lit. a und b erfüllt sind
- Art. 10c Abs. 4 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
- Anhörungspflicht
- Der Arbeitgeber hört den Arbeitnehmer an, bevor er die vorgesehenen Massnahmen trifft
- Vgl. Art. 10c Abs. 5 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
- Unmöglichkeit der Home-Office-Tätigkeit
- Ist es für eine betroffene Person nicht möglich zu Hause zu arbeiten und wird das Risiko am Arbeitsplatz als zu hoch einstuft, kann sie die Arbeit im Betrieb ablehnen
- Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Arbeitnehmer freizustellen und den Lohn weiter zu bezahlen
- Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen
- Art. 10c Abs. 6 + 7 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
- Arbeitnehmer-Mitteilungspflicht
- Eine besonders gefährdete Person teilt ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit
- Der Arbeitgeber darf ein ärztliches Attest verlangen
- Vgl. Art. 10c Abs. 8 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
Inkraftsetzung
Die Verordnungs-Anpassungen wurden per 17.04.2020 in Kraft gesetzt.
Hinweis
- Diese Zusammenfassung ersetzt den expliziten Wortlaut von Art. 10c COVID-Verordnung 2 nicht
- Den Stand der Vo per 17.04.2020 können Sie im Verordnungs-Auszug unten nachlesen.
Auszug aus der COVID-19 Verordnung 2 (Stand: 17.04.2020)
Art. 10c1 COVID-19 Verordnung 2 Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
1 Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
3 Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird.
- In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
4 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.
5 Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an.
6 Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
7 Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.
8 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020 (Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber), in Kraft seit 17. April 2020 (AS 2020 1249).