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Coronavirus (COVID-19): Erweiterte Arbeitgeberfürsorge für besonders gefährdete Personen

Datum:
20.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Gesundheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 10c COVID-19 Verordnung 2

Der Bundesrat hat am 16.04.2020 präzisiert, dass

  • gefährdete Arbeitnehmer besonders geschützt werden sollten,
  • wer besonders gefährdet sei und
  • was im Rahmen der Schutzmassnahmen zu beachten sei.

Hiezu hat der Bundesrat die Vorschriften erneut angepasst. Bisheriger Wortlaut und Anpassungen ergeben folgende Arbeitgeberfürsorge für den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers:

  • Home-Office-Arbeit und weitergehende Massnahmen
    • Arbeitgeber haben besonders gefährdeten Personen zu ermöglichen, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen
    • Dazu treffen sie geeignete Massnahmen, nämlich:
      • organisatorische Massnahmen
      • technische Massnahmen und
      • bei Bedarf angemessene Ersatzarbeit
    • Vgl. Art. 10c Abs. 1 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
  • Arbeitsplatzanpassung bei Vor-Ort-Arbeit
    • Kann eine besonders gefährdete Person nur vor Ort arbeiten, muss der Arbeitgeber die Abläufe oder den Arbeitsplatz so anpassen, dass die betroffene Person geschützt ist
      • Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, dass jeder enge Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist
      • Ist ein enger Kontakt nicht jederzeit vermeidbar, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des sog. „STOP-Prinzip“ angemessene Schutzmassnahmen zu ergreifen:
        • Substitution
        • Technische Massnahmen
        • Organisatorische Massnahmen
        • Persönliche Schutzausrüstung
      • Hält sich ein Arbeitgeber nicht daran, kann der Betrieb geschlossen werden
      • Vgl. Art. 10c Abs. 2 + 3 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
  • Ersatzarbeit bei Unmöglichkeit von Home Office- und Vor-Ort-Arbeit
    • Ist es nicht möglich, den betroffenen Arbeitnehmer im Home Office und trotz Arbeitsplatz-Anpassung vor Ort zu beschäftigen (Abs. 1–3), so weist ihm der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Abs. 3 lit. a und b erfüllt sind
    • Art. 10c Abs. 4 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
  • Anhörungspflicht
    • Der Arbeitgeber hört den Arbeitnehmer an, bevor er die vorgesehenen Massnahmen trifft
    • Vgl. Art. 10c Abs. 5 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
  • Unmöglichkeit der Home-Office-Tätigkeit
    • Ist es für eine betroffene Person nicht möglich zu Hause zu arbeiten und wird das Risiko am Arbeitsplatz als zu hoch einstuft, kann sie die Arbeit im Betrieb ablehnen
    • Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Arbeitnehmer freizustellen und den Lohn weiter zu bezahlen
    • Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen
    • Art. 10c Abs. 6 + 7 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)
  • Arbeitnehmer-Mitteilungspflicht
    • Eine besonders gefährdete Person teilt ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit
    • Der Arbeitgeber darf ein ärztliches Attest verlangen
    • Vgl. Art. 10c Abs. 8 COVID-19 Verordnung 2 (siehe unten)

Inkraftsetzung

Die Verordnungs-Anpassungen wurden per 17.04.2020 in Kraft gesetzt.

Hinweis

  • Diese Zusammenfassung ersetzt den expliziten Wortlaut von Art. 10c COVID-Verordnung 2 nicht
  • Den Stand der Vo per 17.04.2020 können Sie im Verordnungs-Auszug unten nachlesen.

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