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Arbeitsrecht

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Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Zeichen der Corona-Krise

Datum:
17.04.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Befristete Arbeitsverhältnisse, Kurzarbeit, Personalverleih, Teilzeitarbeit, Temporärarbeit
Autor:
RA Konrad Moor
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 4 – Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Einleitung

Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten von Bund, Kantonen und Gemeinden unterstehen mit wenigen Ausnahmen dem öffentlichen Recht. Diese Arbeitnehmer sind vom Lockdown ebenso betroffen wie Privatrechtliche. Zurzeit kontrovers diskutiert wird, ob öffentlich-rechtliche Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen dürfen.

Im Zeichen der Coronakrise – Die Artikelfolge

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse finden sich in besonderen Gesetzen und Verordnungen. Die Rechte und Pflichten der Angestellten richten sich in erster Linie nach diesen Gesetzen und Verordnungen, subsidiär kann das Schweizerische Obligationenrecht (OR) analog zur Anwendung gelangen. Gewisse Kategorien von Angestellten werden privatrechtlich angestellt.

Bund:

  • Bundespersonalgesetz
  • Bundespersonalverordnung
  • etc.

Kantone:

  • Personalgesetze
  • Personalverordnungen
  • etc.

Gemeinden:

  • d.R. Personalreglement, im Übrigen gilt kantonales Personalrecht
  • grosse Gemeinden / Städte: teilweise eigenes Personalgesetz u. Verordnungen

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Sonderstatusverhältnis

Die Angestellten in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen stehen in einem Sonderstatusverhältnis. Ihre Freiheitsrechte dürfen bei gegebenen Voraussetzungen (insbesondere Verhältnismässigkeit) beschränkt werden.

In der bestehenden Covid-19 Krise ist es denkbar, dass die Freiheitsrechte von Angestellten des Staates weiter eingeschränkt werden, als für den Rest der Bevölkerung. Zu denken ist an das Personal der Notfalldienste (Polizei, Feuerwehr, Sanität, usw.), welche auch in der Krise funktionieren müssen.

Lohnzahlung

Die Lohnzahlung richtet sich nach den für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber massgeblichen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen.

Betriebsschliessung

Kann die Arbeit infolge Betriebsschliessung aufgrund der notrechtlichen Anordnungen des Bundesrates nicht ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass der Lohn weiterhin zu zahlen ist. Wie es sich im Einzelfall verhält, muss anhand der konkreten Gesetze und Verordnungen genau geprüft werden.

Arbeitnehmer der Risikogruppe

Bei Arbeitnehmern der Risikogruppe sind im Betrieb Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen von zu Hause aus zu arbeiten. Ist die Arbeitserledigung von zu Hause aus nicht möglich, sind die Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen und der Lohn unvermindert zu zahlen (Notrecht).

Annahmeverzug

Schickt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mangels Arbeit nach Hause, liegt Annahmeverzug des Arbeitgebers vor. In diesem Fall ist der Lohn unverändert zu zahlen. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine Minusstunden entstehen.

Lohnfortzahlung

Ist ein Arbeitnehmer eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers erkrankt, sei es an Covid-19, sei es an etwas anderem oder ist er verunfallt und aus einem dieser Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, kommen die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung zur Anwendung. Die Regelungen in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind den Normen im Obligationenrecht oft ähnlich. Welche Ansprüche bestehen und für wie lange der Lohn fortgezahlt wird, muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Ferienanordnung und Kompensation von Mehrarbeitsstunden

Muss der Betrieb geschlossen werden oder sind die Angestellten mit Arbeit nicht voll ausgelastet, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Bezug von Ferien oder die Kompensation von Mehrarbeitsstunden anordnen kann.

Ferien dürfen nicht zu kurzfristig angeordnet werden. Eine Ankündigungsfrist von drei Monaten ist üblich und ist für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vorgeschrieben.

Der Angestellte muss grundsätzlich mit der Kompensation von Mehrarbeitsstunden einverstanden sein. Die Rechtslage ist anhand der Regelungen in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen im Einzelfall zu prüfen.

Kündigung

Angestellte in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen geniessen oft einen gegenüber dem Privatrecht erhöhten Kündigungsschutz. In der Regel müssen die Angestellten (teilweise mehrfach) abgemahnt werden und können unter Umständen erst entlassen werden, wenn sie Pflichten verletzen oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Aus diesen Gründen ist es für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber schwierig, Angestellte zu entlassen.

Besonderheiten Spitalpersonal

Der notrechtlich vom Bundesrat verordnete Lockdown gilt nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler. Bei öffentlichen Spitälern (Kantonsspitäler, Universitätsspital) sind die Mitarbeitenden öffentlich-rechtlich angestellt.

Die Rechte und Pflichten des Spitalpersonals sind in der Regel in Personalreglementen in Ergänzung zu den kantonalen Personalgesetzen und Verordnungen geregelt. Hinzu können Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen kommen.

Das Verbot, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen, hat dazu geführt, dass die Spitäler unterbelegt sind und viele der Angestellten keine Arbeit haben.

Diejenigen, welche insbesondere in der Notaufnahme, den Intensivstationen und Abteilungen mit Covid-19 Patienten beschäftigt sind, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, selbst an Covid-19 zu erkranken. Die Arbeitgeber haben soweit möglich, geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen und Personal, welches der Risikogruppe angehört, in diesen Bereichen nicht einzusetzen.

In den Spitalabteilungen, die infolge von Covid-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, sind die Bestimmungen betreffend Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Die Ansprüche auf zeitliche oder finanzielle Kompensation bleiben erhalten. Die Sozialpartner sind im Gespräch über Lösungen.

Kurzarbeitsentschädigung

Kontroverse

In den Medien kontrovers diskutiert wird die Frage, ob öffentlich-rechtliche Arbeitgeber (bspw. Spitäler) und staatsnahe Betriebe (bspw. Post) Kurzarbeit beantragen dürfen.

Zweck der Kurzarbeitsentschädigung

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), in welchem auch die Kurzarbeitsentschädigung geregelt ist, bezweckt die Verhinderung drohender Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit und die Förderung der raschen und dauerhaften Eingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist die Erhaltung der Stellen und die Vermeidung einer grösseren Zahl von Arbeitslosen, welche dann die Arbeitslosenkassen und damit die öffentliche Hand belasten.

Dem Gesetz selbst ist nicht zu entnehmen, dass es nur Instrumente für die Privatwirtschaft bereitstellt. Da Arbeitslose so oder so die öffentliche Hand belasten, ist nicht einzusehen, weshalb öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht von Kurzarbeitsentschädigung profitieren und damit Arbeitsplätze erhalten können sollten. Die Belastung der öffentlichen Hand kann durch die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung geringer ausfallen, als die Vernichtung von Arbeitsplätzen mit der damit verbundenen Arbeitslosigkeit.

Ein Teil der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber muss gesetzlich definierte Aufgaben unabhängig von der Konjunkturlage erfüllen. Ihre Tätigkeit wird aus Steuern gedeckt. Bei ihnen droht kein Abbau von Arbeitsplätzen, auch wenn ihre Angestellten zurzeit teilweise unterbeschäftigt sind oder nicht beschäftigt werden können. Zu denken ist an die Angestellten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Sie werden ihre Aufgaben nach der Krise bzw. mit der Lockerung der Massnahmen im bisherigen Umfang weiterführen und kaum Personal abbauen.

Andere öffentlich-rechtliche Arbeitgeber wie bspw. Spitäler oder kleinere (teilweise private) Organisationen, welche im Auftrag des Staates öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können dagegen von einem Arbeitsplatzabbau betroffen sein, wenn das Gemeinwesen nicht (vollständig) für ihre Defizite aufkommen muss. Zur Vermeidung einer breiten Arbeitslosigkeit mit den entsprechenden Folgen, ist es nicht von Vornherein auszuschliessen, dass solche öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können.

Fazit

Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber müssen einen unmittelbar drohenden Arbeitsplatzabbau glaubhaft dartun, um Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten.

Quellen

  • Notrecht des Bundesrates und Erläuterungen dazu
  • BGE 121 V 362
  • AVIG-Praxis KAE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Hrsg. SECO – Direktion für Arbeit, Januar 2020

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