Am 06.05.2020 lehnte der Ständerat die Motion des Nationalrates zur Frage ab, ob Unternehmen, die in der Corona-Krise Kurzarbeitsentschädigung beziehen, gleichzeitig Dividenden auszahlen dürften.
Damit ist ein solches Dividendenverbot von der politischen Agenda. Eine solche Regelung wäre im Widerspruch zum bestehenden Aktien- und Schuldrecht gestanden und wäre faktisch einer „Enteignung“ gleich gekommen.
Es liegt am Gremium „Verwaltungsrat“ (VR) jeder einzelnen Aktiengesellschaft, ggf. trotzdessen auf Dividendenauszahlungen zu verzichten bzw. Dividendenauszahlungsbeschlüsse widerrufen zu lassen.
Die Parlamentsablehnung eines „Ausschüttungsverbots“ befreit die Verwaltungsräte, deren Unternehmen sich im „Kurzarbeits-Modus“ befinden oder „Notkredite“ bezogen haben, nicht von der Prüfung dieses Schritts.
Der VR hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe bzw. Verantwortung in Finanz- und Liquiditätsfragen und steht damit im Obligo.
Er hat dafür besorgt zu sein, dass nicht mehr Geld an die Aktionäre abfliesst als für die Betriebsführung und v.a. für die Vermeidung einer Überschuldung oder Illiquidität notwendig ist.
Weitere Einschränkungen können sich im jeweils konkreten Fall ergeben, namentlich durch den Zeitpunkt bzw. durch das Ausschüttungs-Vorgehen.
Zum Verlauf von Unternehmenskrisen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- SDA-MELDUNG: DIVIDENDENVERBOT BEI KURZARBEIT IST VOM TISCH | parlament.ch
- Gewinnverteilung/ Verlusttragung
- Aktienkapital
- Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss