Das Thema des Aktienkapitals ist in folgenden Bereichen zu erläutern:
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Vorteile der Finanzausstattung über Eigenkapital
- Keine Zinspflicht (keine Belastung der liquiden Mittel)
- Keine Rückzahlungspflicht (Kapital-Verfügbarkeit auf unbegrenzte Zeit)
Alternativen zur Eigenkapitalfinanzierung
- Fremdfinanzierung
- Fremdkapital durch Darlehen bzw. Kredite
- besicherter Kredit
- Vgl. Lombardkredit
- Verzinsung
- Zinssatz als Entgelt für die Kapital-Zurverfügungstellung
- Einflussfaktoren auf Höhe des Zinsfusses
- Kreditsicherung Ja oder Nein
- Bonität der AG
- Mezzanine
- Kombination von Eigenkapital- und Fremdfinanzierung
- Aktien
- Fremdkapital
- Wandel- und Optionsdarlehen
- Partiarisches Darlehen (Darlehen mit erfolgsabhängigem Zinssatz)
- Kombination von Eigenkapital- und Fremdfinanzierung
Literatur
GLANZMANN LUKAS, Die Pflicht zur angemessenen Kapitalausstattung der Aktiengesellschaft, in: AJP 1/97, S. 51 ff.
Funktionen des Aktienkapitals
Das Aktienkapital (AK) hat verschiedene Funktionen. Diese Funktionen sind, weil die Funktionsweise des Aktienkapitals nur schwierig zu verstehen ist, näher zu erläutern:
Aktienkapital als risikotragendes Eigenkapital
- indirekte Garantie
- Höhe des AK ist nicht identisch mit der Höhe des Haftungssubstrats der AG
- Die Höhe des Haftungssubstrats ergibt sich nur aus der Bilanz mit angemessenen bewerteten Aktiven und Passiven
- Volldeckung des AK
- Eine Volldeckung genau in Höhe des AK hat die AG nur bei der Gründung, wenn die Gründer die Verpflichtungen der Gründungsgesellschaft und die Gründungskosten selber tragen bzw. keinerlei Sachübernahmeverträge schlossen.
Aktienkapital als Sperrziffer
- Publizität
- Aktienkapital = Zahl (Nennwertprinzip)
- in Statuten [OR 626 Ziffer 3]
- in Handelsregister (HR)
- Aktienkapital = Zahl (Nennwertprinzip)
- Unveränderlichkeit des AK
- Keine Veränderung durch Geschäftsgang
- Ausnahmen
- AK-Erhöhung
- AK-Herabsetzung
- Bilanz
- Zahl des Aktienkapitals gemäss HR-Eintrag
- Einordnung auf der Passiven-Seite der Bilanz (OR 663a Abs. 3)
- Betrag, den die Aktiven jederzeit mindestens ausmachen sollte
- Verwendungspflicht der Aktiven bis zum Betrag des Aktienkapitals
- Positiv
- Nur zur Begleichung von Gesellschaftsschulden
- Negativ
- nicht zu Dividendenausschüttungen (OR 675 Abs. 2)
- nicht zu Aktienrückkäufen (OR 659)
- Positiv
Abgrenzung des Aktienkapitals von anderen Begriffen
- Eigenkapital = Aktienkapital + gesetzliche Reserven + statutarische Reserven
- Bruttovermögen = Umlaufvermögen + Anlagevermögen
- Nettovermögen = Anlagevermögen + Umlaufvermögen ./. Fremdkapital
Schutz des Aktienkapitals
- Ausschüttungsverbot
- Rückzahlungsverbot (Verbot der Einlagerückgewähr: OR 680 Abs. 2)
- Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr: Rückerstattungspflicht (Wiederaufleben der Einlagepflicht)
- Gewinnauszahlung nur aus Bilanzgewinn oder zu Lasten der hiefür gebildeten Reserven (OR 675 Abs. 2)
- Ausnahmen (Voraussetzung: gedeckte Passiven)
- Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung
- Voraussetzungen der Unternehmensliquidation
- Rückzahlungsverbot (Verbot der Einlagerückgewähr: OR 680 Abs. 2)
- Erwerbsbeschränkung für eigene Aktien
- Weil der Erwerb eigener Aktien im Widerspruch zum Kapitalschutz-Grundsatz steht, erlaubt der Gesetzgeber einen solchen Erwerb nur unter engen Voraussetzungen und Beschränkungen (vgl. OR 659, OR 659a und OR 659b)
- Erwerb der eigenen Aktien durch Tochtergesellschaft (vgl. OR 659b)
- Voraussetzungen für Kauf eigener Aktien und für die Wirkungen
- Erwerb eigener Aktien
- Weil der Erwerb eigener Aktien im Widerspruch zum Kapitalschutz-Grundsatz steht, erlaubt der Gesetzgeber einen solchen Erwerb nur unter engen Voraussetzungen und Beschränkungen (vgl. OR 659, OR 659a und OR 659b)
Höhe des Aktienkapitals
Die Höhe des Aktienkapitals ist im Voraus zu bestimmen (vgl. OR 620 Abs. 1).
Mindestkapital:
Das minimale Aktienkapital beträgt:
- CHF 100‘000
(vgl. OR 621).
Kein Höchstkapital:
Ein maximales Aktienkapital kennt das Aktienrecht nicht.
Aktienkapital-Mindesteinlage
Der Gesetzgeber spricht in OR 632 von einer sog. „Mindesteinlage“, die auf das im Voraus bestimmte Aktienkapital geleistet werden muss (vgl. OR 620 Abs. 1). – Die Handlung, die der Aktionär nach seiner Aktienzeichnung zur Herstellung (Mindest-)Einlage vornimmt, wird „Liberierung“ bezeichnet.
Der Umfang der Mindesteinlage ergibt sich aus OR 632 in Verbindung mit OR 621.
Danach muss die Mindesteinlage ausmachen:
- 20 % des Aktienkapitals bzw. des Nennwerts jeder Aktie
- unter Berücksichtigung des Mindestkapitals von CHF 100‘000 (vgl. OR 621)
- mindestens aber CHF 50‘000