SchKG 155; VZG 9 Abs. 1, VZG 44, VZG 99 Abs. 1
Das Bundesgericht stellte zu den Anzahl der Schätzungen vorweg fest:
- In der Betreibung auf Pfandverwertung Grundpfandverwertung:
- Eine Schätzung des Grundstücks
- In der Betreibung auf Pfändung
- Zwei Schätzungen des Grundstücks.
Die Schätzung kann angefochten werden.
Passt einer Partei das Schätzungsresultat nicht, so ist diese trotzdem keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung.
Die Schätzung gibt einen Anhaltspunkt für ein vertretbares Angebot, nicht aber den erzielbaren Erlös.
Quelle
BGer 5A_52/2019 vom 11.09.2019