Sie befinden sich: Home » Grundpfandverwertung: Schätzung und Funktion
SchKG 155; VZG 9 Abs. 1, VZG 44, VZG 99 Abs. 1
Das Bundesgericht stellte zu den Anzahl der Schätzungen vorweg fest:
Die Schätzung kann angefochten werden.
Passt einer Partei das Schätzungsresultat nicht, so ist diese trotzdem keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung.
Die Schätzung gibt einen Anhaltspunkt für ein vertretbares Angebot, nicht aber den erzielbaren Erlös.
Quelle
BGer 5A_52/2019 vom 11.09.2019
Weiterführende Informationen
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.