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Sachenrecht / Immobilien

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Vertretung eines Stockwerkeigentümers gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft resp. in Stockwerkeigentümerversammlungen durch den Verwalter?

Datum:
05.06.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Generalversammlung, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümer, Stockwerkeigentümergemeinschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Viele Stockwerkeigentümer halten ihre Stockwerkeigentumswohnungen zu Kapitalanlagezwecken und vermieten diese an Dritte. In- und ausländische Stockwerkeigentümer lassen ihre Objekte mit „kalten Betten“ stehen und sind anlässlich der jährlichen Stockwerkeigentumsversammlung nicht vor Ort.

Es gibt Stockwerkeigentumsverwalter, die – ähnlich einem Stimmrechtsvertreter bei der Generalversammlung einer AG abwesende Stockwerkeigentümer in der Versammlung vertreten.

Die Vertretung von Stockwerkeigentümern gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist für den Verwalter in der Regel unzulässig, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Interessenkonflikt
  • Loyalitätspflichtverletzung gegenüber der StWEG
  • Funktionswidrige Übertragung von Mitentscheid-Kompetenzen

Die Unzulässigkeit lässt sich allenfalls beheben, falls dem Verwalter im Einzelfall konkrete Stimm- und Wahlrechtsvorgaben vorgegeben werden. Es kann und soll nämlich nicht sein, dass der Verwalter alleine bestimmt, wie er das Stimm- und Wahlrecht ausübt. Das Vertretungsrecht kann auch reglementarisch näher definiert werden, z.B. nur Vertretung durch einen anderen Stockwerkeigentümer.

Die Möglichkeiten einer rechtlich einwandfreien Stimm- und Wahlrechtsausübungsbindung, einer reglementarischen Definition, aber auch die Folgen der Unzulässigkeit (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen) sind im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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