Viele Stockwerkeigentümer halten ihre Stockwerkeigentumswohnungen zu Kapitalanlagezwecken und vermieten diese an Dritte. In- und ausländische Stockwerkeigentümer lassen ihre Objekte mit „kalten Betten“ stehen und sind anlässlich der jährlichen Stockwerkeigentumsversammlung nicht vor Ort.
Es gibt Stockwerkeigentumsverwalter, die – ähnlich einem Stimmrechtsvertreter bei der Generalversammlung einer AG – abwesende Stockwerkeigentümer in der Versammlung vertreten.
Die Vertretung von Stockwerkeigentümern gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist für den Verwalter in der Regel unzulässig, und zwar aus folgenden Gründen:
- Interessenkonflikt
- Loyalitätspflichtverletzung gegenüber der StWEG
- Funktionswidrige Übertragung von Mitentscheid-Kompetenzen
Die Unzulässigkeit lässt sich allenfalls beheben, falls dem Verwalter im Einzelfall konkrete Stimm- und Wahlrechtsvorgaben vorgegeben werden. Es kann und soll nämlich nicht sein, dass der Verwalter alleine bestimmt, wie er das Stimm- und Wahlrecht ausübt. Das Vertretungsrecht kann auch reglementarisch näher definiert werden, z.B. nur Vertretung durch einen anderen Stockwerkeigentümer.
Die Möglichkeiten einer rechtlich einwandfreien Stimm- und Wahlrechtsausübungsbindung, einer reglementarischen Definition, aber auch die Folgen der Unzulässigkeit (Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen) sind im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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LawMedia Redaktionsteam