OR 329d Abs. 1 – Ferienlohnpflicht auch für variablen Lohnteil
Der in OR 329d Abs. 1 enthaltene Grundsatz, wonach der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf als wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte, war unter den Parteien unbestritten.
Die Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von OR 329d Abs. 1 und machte geltend, der Arbeitnehmer habe seine volle Prämie von CHF 300 000.– bereits erhalten; die Gewährung eines zusätzlichen Betrags unter diesem Titel während seiner Ferien würde darauf hinauslaufen, dass die vertraglich vorgesehene jährliche Obergrenze überschritten würde.
Das Problem, welches die Arbeitgeberin aufwarf, betrifft jedoch nicht die Erhöhung des Einkommens, die dieser Ausgleich bedeuten könnte und die in der Tat vermieden werden müsste, sondern die Bemessungsgrundlage für das wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum angehäufte Ferienguthaben von 59,5 Ferientagen:
- Bei der Berechnung der entsprechenden Entschädigung ist nicht der Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Anspruch auf Ferienlohn entstanden ist, sondern jener im Ferienbezugs-Zeitpunkt
- Der Arbeitgeber ist für die Ferienanordnung zuständig; er hat nicht behauptet, dass der Arbeitnehmer mit dem nicht entstehungs-nahen Ferienbezug seine Pflichten verletzt habe.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht in die Berechnung des Lohnes für die nicht bezogenen Ferien unter Berücksichtigung des für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2015 bereits bezahlten Betrags einen Betrag als variable Entschädigung einbezogen.
Die Argumentation der Vorinstanz gab gemäss Bundesgericht keinen Anlass zu Kritik. Das Bundesgericht musste daher das vorinstanzliche Urteil bestätigen.
Quelle
BGer 4A_231/2018 vom 23.07.2019