- Lohnfortzahlungspflicht: Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers dauert bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, ohne jedoch eine sofortige Fälligkeit des für die restliche Dauer des geschuldeten Lohnes auszulösen
- Zulagen: Die Zulagen sind nicht Spesen zu vergleichen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Sie sind oft Lohnbestandteil und auch während der Freistellung weiter zu entrichten.
- Ferienlohn während der Freistellung: Es besteht der Grundsatz, wonach der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden darf als wenn er zu dieser Zeit gearbeitet hätte (BGE 136 III 283 Erw. 2.3.5 S. 287 = Pra 2011 Nr. 29); der Arbeitnehmer soll weder eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen (BGE 129 III 493 Erw. 3.1 = Pra 2004 Nr. 7; BGE 118 II 136 E. 3b = Pra 82 Nr. 37) noch Anspruch auf einen höheren Lohn haben (ZK-STAEHELIN, N. 1 zu Art. 329d OR); bei der Berechnung der entsprechenden Entschädigung ist nicht der Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Anspruch auf Ferienlohn entstanden ist, sondern jener im Ferienbezugs-Zeitpunkt (BGer 4A_231/2018 vom 23.07.2019)
- Spesenzahlungspflicht: Spesen, die Folge der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sind, müssen dem Freigestellten für die Zeit nach Freistellung nicht mehr bezahlt werden.
- Anrechnung Ersatzverdienst (Schadensminderungspflicht): Der Arbeitnehmer muss sich je nach den Umständen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (siehe » Stellensuchpflicht); Voraussetzung: gleichwertige Ersatzarbeit.
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Freistellung
Lohn
Rechtsgebiet:
Freistellung
Stichworte:
Freistellung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG