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Ferienanspruch

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Ferienanspruch bei Eintritt / Austritt

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Pro rata Anspruch

Auch für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre sind Ferien zu gewähren, nämlich:

  • ab Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
  • bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres.

Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres bestimmt sich der Ferienanspruch

  • pro rata temporis [OR 329a Abs. 3].

Rundungsregeln

Ergeben die pro rata Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

Weiterführende Informationen

  • Eintritt: Ein Ferienverzicht für die Dauer der Probezeit ist unzulässig.
  • Austritt: Zu viel bezogene Ferien

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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