OR 322d
Die meistens einjährige Referenzperiode zum Vergleich des Gesamteinkommens mit dem Medianlohn gelte als repräsentativ, wenn sie das durchschnittlich erhaltene Einkommen widerspiegle. Abweichungen von rund 10 % könnten noch akzeptabel sein.
Im Urteil 4A_155/2019 bestätigte das Bundesgericht seine bisherige gefestigte Bonus-Rechtsprechung und klärte elementare Details zur massgebenden Referenzperiode:
- Der Rechtsprechung zur «Umqualifizierung» von Gratifikationen (Boni) in Lohnansprüche («Akzessorietätsrechtsprechung») liegt laut Bundesgericht neben dem Gedanken des Sozialschutzes namentlich ein Rechtsmissbrauchsaspekt und ein Vertrauensaspekt zugrunde:
- Es solle verhindert werden, dass ein Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Lohnzahlung umgehe, indem er freiwillige Leistungen in erheblichem Ausmass ausrichte, die er jederzeit widerrufen könne
- Es solle der Arbeitnehmer in seinem Vertrauen geschützt werden, wenn er regelmässig zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus erhalte, auch weil er in gewissem Masse seine Lebenshaltung danach ausrichte.
Da der Bankangestellte nur die Differenz zwischen dem fünffachen Medianlohn und seinem tatsächlich erhaltenen Lohn einklagte (CHF 367 080.– abzüglich CHF 278 941.–), mussten die Gerichte die Frage nicht klären, ob er auch Anspruch auf den über dem fünffachen Medianlohn liegenden Bonusanteil gehabt hätte.
Quelle
BGer 4A_155/2019 vom 18.12.2019
Art. 322d OR C. Pflichten des Arbeitgebers / I. Lohn / 4. Gratifikation
- Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.