LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Bonus-Akzessorietät zum Lohn

Datum:
24.08.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Bonus, Bonusrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 322d

Die meistens einjährige Referenzperiode zum Vergleich des Gesamteinkommens mit dem Medianlohn gelte als repräsentativ, wenn sie das durchschnittlich erhaltene Einkommen widerspiegle. Abweichungen von rund 10 % könnten noch akzeptabel sein. 

Im Urteil 4A_155/2019 bestätigte das Bundesgericht seine bisherige gefestigte Bonus-Rechtsprechung und klärte elementare Details zur massgebenden Referenzperiode:

  • Der Rechtsprechung zur «Umqualifizierung» von Gratifikationen (Boni) in Lohnansprüche («Akzessorietätsrechtsprechung») liegt laut Bundesgericht neben dem Gedanken des Sozialschutzes namentlich ein Rechtsmissbrauchsaspekt und ein Vertrauensaspekt zugrunde:
    • Es solle verhindert werden, dass ein Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Lohnzahlung umgehe, indem er freiwillige Leistungen in erheblichem Ausmass ausrichte, die er jederzeit widerrufen könne
    • Es solle der Arbeitnehmer in seinem Vertrauen geschützt werden, wenn er regelmässig zusätzlich zu seinem Lohn einen Bonus erhalte, auch weil er in gewissem Masse seine Lebenshaltung danach ausrichte.

Da der Bankangestellte nur die Differenz zwischen dem fünffachen Medianlohn und seinem tatsächlich erhaltenen Lohn einklagte (CHF 367 080.– abzüglich CHF 278 941.–), mussten die Gerichte die Frage nicht klären, ob er auch Anspruch auf den über dem fünffachen Medianlohn liegenden Bonusanteil gehabt hätte.

Quelle

BGer 4A_155/2019 vom 18.12.2019

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.