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Führerausweis auf Probe: Junglenker – Mit Vorsicht zum definitiven Fahrausweis

Datum:
03.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Fahrausweis, Führerausweis
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

2005 wurde der Führerausweis auf Probe (3-jährige Probezeit) in der Schweiz eingeführt.

In der Bevölkerung und vor allem bei angehenden Fahrzeuglenkern sind die Zulassungsvoraussetzungen bestens bekannt.

Weniger bekannt sind hingegen die Folgen des noch jungen Systems bei Verkehrsregelverletzungen.

Jugendlicher Übermut

Junglenker sind erst nach den Regelverstössen überrascht, dass sie sich durch jugendlichen Fahrübermut wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überschätzung ihrer Fahrkenntnisse usw., ihren fahrerischen Leumund für die Zukunft beschädigt haben, und zwar so stark, dass sie möglichweise länger nicht mehr oder nie mehr fahren dürfen. Es fehlt ihnen das rechtliche Wissen zu den Sanktionen.

Sie bedenken nicht, dass die Strasse keine Spielwiese ist und, dass aus lässigen Situationen bald einmal bitterer Ernst, auch mit Personenschaden, werden kann.

Dabei geht es oft um Gruppendynamik unter mehreren mitfahrenden Jugendlichen, um Selbstbestätigung und fehlende Fahrerfahrung, zB mit leistungsstarken Fahrzeugen.

Vom Führerausweis auf Probe zum unbefristeten Führerausweis

Gemäss SVG 15a (siehe Box unten) wird ein erstmals ausgestellter Führerausweis für ein Motorrad oder ein Motorfahrzeug auf Probe erteilt.

Die Probezeit dauert drei Jahre.

Erst nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Zwei-Phasen-Ausbildung (seit 01.01.2020 ein Tag) wird ein Führerschein mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

SVG-Verstösse

Der Entzug des Führerscheins auf Probe kann schneller und unerwarteter eintreten als der Junglenker dies erwartet!

Was geschieht bei einem Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln, wenn der Führerschein auf Probe entzogen wurde?

Eine Vielzahl von Ursachen bzw. Strassenverkehrsregel-Verletzungen können zu einem Führerausweisentzug führen:

Sanktionssystem (Strafe + Administrativmassnahme)

Eine Verkehrsregelverletzung zieht grundsätzlich – auch für Fahrzeuglenker mit definitivem Fahrausweis – in beachtlichen Fällen meistens zwei Sanktionen nach sich:

  • Strafrecht (Strafbefehl der Anklagebehörde oder bei Anklage Entscheid Strafrichters)
    • Geringfügiges Delikt
      • Ordnungsbussenverfahren
    • Wesentlicheres Delikt
      • Ordentliches Strafverfahren
  • Administrativverfahren (Verzeigung beim Amt für Administrativmassnahmen (AMA))
    • Nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung werden drei Unterscheidungsgruppen unterschieden:
      • Leichte Widerhandlung
      • Mittelschwere Widerhandlung
      • Schwere Widerhandlung

Vgl. hiezu:

Anwendungsbeispiel

Zur Veranschaulichung sei der Sachverhalt aus folgendem Beispiel wiedergegeben:

  • Junglenker
  • Führerschein auf Probe
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
    • Erlaubt: 50 km/h
    • Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug: 16 km/h
  • Qualifikation: geringfügige Widerhandlung
  • Administrativmassnahmenregister: Eintrag von früher
    • Vormerkung eines Führerausweisentzugs wegen eines mittelschweren Vergehens
    • Wiederum nicht eine schwere Widerhandlung (Geschwindigkeitsdelikt, begangen im jugendlichen Leichtsinn»)
    • Gleichzeitig wurde, wie gesetzlich vorgeschrieben, die Probezeit um ein Jahr verlängert (SVG 15a Abs. 3; siehe auch Box unten)
    • Behandlung durch die Behörden, in dem Zeitpunkt, als sich die Behörden mit dem zweiten Delikt befassen mussten
  • Folgen des wiederholten Entzugs des Führerausweises auf Probe
    • Gemäss SVG 16 Abs. 2 (siehe Box unten) wird einem Lenker, der in den vorhergehenden zwei Jahren nach einem leichten Vergehen den Führerausweis verlor oder von einer anderen administrativen Massnahme betroffen war (SVG 16 Abs. 2), der Lernfahrausweis definitiv entzogen
    • Das neuerliche Vergehen führte angesichts des rechtlichen Kaskadensystems und des beeinträchtigten fahrerischen Leumunds (erster Ausweisentzug) zu einem erneuten Entzug des Führerscheins
    • Der Junglenker wurde während der Probezeit (für ein mittelschweres /ergehen und ein darauffolgendes leichtes Vergehen) mit zwei Führerscheinentzügen konfrontiert
    • Aufgrund von SVG 15a Abs. 4 (siehe Box unten) verfiel in diesem Fall der Führerschein auf Probe zwingend
  • Erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis?
    • Der „Verfall des Führerscheins auf Probe“ hatte für den Junglenker schwerwiegende Folgen:
      • Beantragung eines neuen Lernfahrausweise erst bei Erreichen folgender Voraussetzungen
        • Ablauf eines Jahres
        • Fahreignungsuntersuchung (psychologischen Gutachten) und Vorlage einer Bescheinigung über die Fahreignung (vgl. SVG 15d)
      • Ablegen und Bestehen der Fahrprüfung
      • Führerschein auf Probe, wiederum für drei Jahre.

Fazit

Angesichts dieser speziellen Regelung des Zwei-Phasen-Führerscheins sollten alle Junglenker sorgsam mit ihrem Probe-Führerschein umgehen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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