SchKG 172 Ziffer 3
Eine Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens gestützt auf SchKG 172 Ziffer 3 kann nur dann erfolgen, wenn
- der Schuldner durch Urkunden beweist, dass
- die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen,
- nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurde oder
- der Gläubiger ihm seither Stundung gewährt hat.
- die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen,
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 04.08.2020
PS200095
ZR 119 (2020) Nr. 30, 121 f.
Art. 172 SchKG D. Entscheid des Konkursgerichts / 2. Abweisung des Konkursbegehrens
- Abweisung des Konkursbegehrens
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
- wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
- wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
- wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.