ZPO 210 Abs. 1 lit. b und ZPO 243 Abs. 2 lit. c
Strittig war im konkreten Fall die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten und die Frage der Zuständigkeit des Gerichts im vereinfachten Verfahren.
Eine «Kündigungsschutz»-Streitigkeit im Sinne der oben genannten ZPO-Bestimmungen liegt vor, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde über die Beendigung des Mietverhältnisses befinden muss.
Die Miet-Schlichtungsbehörde ist zuständig, den Parteien in einer Streitigkeit betreffend den Ablauf eines befristeten Mietvertrages einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.
Quelle
BGE 142 III 390