Betrifft Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung, Erstreckung und vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 5’000.00:
- Urteilsvorschlag bei missbräuchlichen Mietzinsen
- Verweis von ZPO 210 Abs. 1 lit. b ganz allgemein auf missbräuchliche Mietzinse und damit auf OR 269 ff.,
- weshalb alle Fälle missbräuchlicher Mietzinse einem Urteilsvorschlag zugänglich sind:
- Anfechtung des Anfangsmietzinses (OR 270)
- Herabsetzung Mietzins während Mietdauer (OR 270a)
- Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen (OR 270b)
- Anfechtung von indexierten Mietzinsen (OR 270b)
- Anfechtung von gestaffelten Mietzinsen (OR 270c)
- Urteilsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert 20 Tagen von einer Partei abgelehnt wird (ZPO 211 Abs. 1)
- Bei Annahme gilt der Urteilsvorschlag wie ein rechtskräftiges Urteil
- Ablehnung muss schriftlich an Schlichtungsbehörde erfolgen
- Begründung der Ablehnung nicht erforderlich
- Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, stellt Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung an
- die ablehnende Partei in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung (ZPO 211 Abs. 2 lit. a) – bei Anfechtung Mietzinserhöhung in Abweichung von ZPO 209 Abs. 1 lit. a
- die klagende Partei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00
- Frist zur Einreichung der Klage in mietrechtlichen Angelegenheiten: 30 Tage (ZPO 209 Abs. 4)
- Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung nicht rechtzeitig eingereicht
- gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen in Streitigkeiten betreffend
- Mietzinshinterlegung,
- missbräuchliche Mietzinse,
- Kündigung und
- Erstreckung (ZPO 211 Abs. 3)
- verfällt die Klagebewilligung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 5’000.00 (ZPO 211 Abs. 3 e contrario)
- gilt der Urteilsvorschlag dennoch als angenommen in Streitigkeiten betreffend
- Wird die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung rechtzeitig eingereicht, wird die Angelegenheit vom Gericht geprüft
- die beklagte Partei kann ihre Anträge im Rahmen der Klageantwort resp. durch Widerklage vor Gericht einbringen
- zieht die klagende Partei ihre Klage vor Gericht zurück, wird der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten betreffend Mietzinshinterlegung, missbräuchliche Mietzinse, Kündigung und Erstreckung rechtskräftig
- Fristenlauf allgemein
- die 20-tägige Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt ab Eröffnung des Urteilsvorschlages (mündlich oder schriftlich) zu laufen
- bei Ablehnung des Urteilsvorschlages beginnt die 30-tägige Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde hat keinen Einfluss auf die Beweislast
Detailinformationen zu den einzelnen Fällen
» Mietzinshinterlegung (OR 259 g ff.)
» Anfechtung Mietzinserhöhung (OR 270b Abs. 1)
» Anfechtung anderer einseitiger Vertragsänderungen (OR 270b Abs. 2)
» Anfechtung Anfangsmietzins (OR 270)
» Mietzinsherabsetzungsbegehren (OR 270a)
Materialien
- BBl 2006 7221, S. 7346
Judikatur
- BGE 142 III 690 ff. (Zuständigkeit für Urteilsvorschlag an die Parteien)