Provisorische Nachlassstundung neu 8 Monate (bisher 4 Monate), ab 20.10.2020
Der Bundesrat (BR) hat sich in seiner Sitzung vom 14.10.2020 entschieden, die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von corona-bedingten Konkursen nicht zu verlängern.
Gleichzeitig hat der BR die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20.10.2020 in Kraft gesetzt.
Im Einzelnen:
- Ausgangslage
- Mit der „Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht“ vom 16.04.2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt
- Hiezu schuf er die für KMU die befristete, unbürokratische Covid-19-Stundung
- Damit wollte der BR corona-bedingte Konkurse abwenden und den Unternehmen Zeit geben, sich auf die neue Pandemie-Situation einzustellen
- Die Massnahmen wurden auf 6 Monate befristet und gelten bis zum 19.10.2020.
- Angemessene Berücksichtigung der Interessen von Schuldnern und Gläubigern
- Rückkehr zum ordentlichen Recht
- Der BR möchte nun zum ordentlichen Recht zurückkehren und daher die ausserordentlichen Massnahmen nicht verlängern
- Monitoring
- Gleichwohl will er die Situation weiterhin laufend analysieren
- Vorbehalt neuer Massnahmen
- Der BR behält sich vor, sofern und soweit nötig in einem späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen zu ergreifen
- Kompetenzdelegation Parlament an BR
- Die Massnahmen-Kompetenz ist dem BR vom Parlament mit dem Covid-19-Gesetz, welches am 26.09.2020 in Kraft getreten ist, ausdrücklich übertragen worden
- Gebotene Zurückhaltung bei Eingriffen in den Wirtschaftskreislauf
- Der BR sei überzeugt, dass bei Eingriffen in den Wirtschaftskreislauf grosse Zurückhaltung geboten sei
- Erleichterungen für die Schuldner, beispielsweise eine Stundung bzw. Nachlassstundung, würden immer auch eine Belastung für die Gläubiger und für die gesamte Wirtschaft bedeuten
- Auch in einer Notsituation seien die jeweiligen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
- Rückkehr zum ordentlichen Recht
- Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung ab 20.10.2020
- Aktienrechtsrevision
- Unabhängig von der Corona-Pandemie hat das Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision am 19.06.2020 beschlossen, den Artikel 293a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) anzupassen:
- Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wird erhöht:
- Verlängerung von bisher 4 auf 8 Monate
- Damit soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden, was auch in der Krise von Bedeutung sein kann
- Deshalb setzt der BR auf sofortige Anwendung der entsprechenden Gesetzesänderung
- Inkraftsetzung der Verlängerung bereits auf den 20.10.2020
- Die übrigen Teile der Aktienrechtsreform auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt
- Verlängerung von bisher 4 auf 8 Monate
- Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wird erhöht:
- Unabhängig von der Corona-Pandemie hat das Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision am 19.06.2020 beschlossen, den Artikel 293a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) anzupassen:
- Abgelaufene Referendumsfrist
- Die Referendumsfrist ist am 08.10.2020 unbenutzt abgelaufen, weshalb der BR hier handeln konnte
- Aktienrechtsrevision
Weiterführende Informationen
- Aktienrechtsrevision und Konzernverantwortungsinitiative
- Exkurs: Covid Stundung
- Coronavirus (COVID-19): Überführung BR-Notverordnungen in dringliches Bundesgesetz
- Coronavirus (COVID-19): Massnahmen gegen Konkurse
- Coronavirus (COVID-19): BR will mit weiteren Massnahmen krisenbedingte Konkurswelle verhindern
- Unternehmenskrise
- Überschuldung
- Nachlassverfahren
Quelle
LawMedia Redaktionsteam