ZGB 124
Erinnerlich wurde der Vorsorgeausgleich bei Scheidung im ZGB geändert und per 01.01.2017 in Kraft gesetzt.
Bekanntlich werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen und hälftig geteilt.
Die Gesetzesrevision bezweckte, die Teilung des Vorsorgeguthabens neu auch dann zu ermöglichen, wenn ein Ehegatte bereits invalid ist.
Im Grundsatzurteil 9C_391/2019 hat das Bundesgericht einige heikle Abgrenzungsfragen geklärt:
- Zeitpunkt der Entstehung des Invalidenrenten-Anspruchs
- Für die Anwendbarkeit von ZGB 124 ist gemäss Bundesgericht entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden, d.h. ob der Vorsorgefall „Invalidität“ bereits eingetreten war
- Obligatorischer Teil der beruflichen Vorsorge: Koordination IV- und BVG-Rente
- Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls gemäss Bundesgericht mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen, auch wenn die Rente aus beruflicher Vorsorge (zur Vermeidung einer Überentschädigung) aufgeschoben wurde.
Quelle
BGer 9C_391/2019 vom 23.03.2020