OR 337
Mitarbeiter müssen belegen können, dass ihre mit der Kreditkarte des Arbeitgebers bezahlten Auslagen geschäftsbedingt waren.
Ist dies einem Arbeitnehmer nicht möglich, kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung im Sinne von OR 337 vorliegen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Entscheid LA180021 vom 05.08.2019