LAWINFO

Auslagen

QR Code

Abrechnung und Nachweis

Rechtsgebiet:
Auslagen
Stichworte:
Auslagen, Spesen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abrechnungsobliegenheit für Auslagen

  • Arbeitnehmer

Nachweisobliegenheit für Entstehung der Auslagen

  • Arbeitnehmer

Nachweisobliegenheit für Höhe der Auslagen

  • Arbeitnehmer

Nachweisart

  • je nach Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • keine Abrede
      • Vollnachweis
      • Arbeitnehmer hat seine Auslagen einzeln zu belegen
      • zB durch Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Kassazettel etc.
    • Vertrauensspesen
      • Abredevoraussetzung
      • Arbeitnehmer kann sich auf allgemeine Angaben beschränken
    • Pauschalspesen
      • Spesenabrechnung und Spesennachweis nicht erforderlich

Geltendmachung erst am Ende des Arbeitsverhältnisses

  • = nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers
  • Vgl. JAR 2000 S. 174

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327c
  • BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, N 554

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.