Sachverhalt
In einem Familiennachzugs-Verfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 25.02.2020 (VB.2020.00090), das Gesuch eines Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.
Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob ein Rechtsanwalt Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt ging offenbar „… nicht einmal ansatzweise …“ auf den vorinstanzlichen Vorwurf der Aussichtslosigkeit ein, sondern legte nur die an sich unbestrittene Mittellosigkeit des Beschwerdeführers dar.
Dazu äusserte sich der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgericht wie folgt:
„3. … Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (…). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch vor dem Hintergrund, dass der betroffene Rechtsanwalt nicht zum ersten Mal eine nicht hinreichend begründete Beschwerde vor Bundesgericht eingereicht hat (vgl. Urteile 5A_392/2018 vom 8. Mai 2018; 2D_33/2017 vom 29. August 2017; 2C_943/2016 vom 12. Dezember 2016; 9C_152/2016 vom 14. März 2016; 2D_64/2015 vom 8. November 2015). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (…).“
Entscheid
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden Rechtsanwalt XY auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Quelle
BGer 2C_290/2020 vom 21.04.2020