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Coronavirus (COVID-19): BR passt Härtefall-Verordnung + Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende an

Datum:
21.12.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Gesellschaftsrecht, Wirtschaft
Stichworte:
Corona-Härtefallhilfe, Coronavirus (COVID-19), Härtefall
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neu: Mildere Voraussetzungen

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 18.12.2020 beschlossen:

  • Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung und
  • Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall

Damit vollzieht der BR die Gesetzesanpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz:

  • Senkung bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von CHF 100’000 auf CHF 50’000
  • Senkung beim Covid-Erwerbsersatz die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 % auf 40 %.

Weiter hat der BR das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) beauftragt, zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssten.

Im Einzelnen:

  • Ausgangslage
  • Härtefallverordnung
    • In Kraft seit …
    • Verordnungsanpassung
      • Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die eine Verordnungsanpassung notwendig machen
    • Genehmigungs-Delegation
      • Weiter ersetzt der BR die Genehmigung der kantonalen Härtefallregelungen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mit einem Vertrag zwischen Bund und Kantonen
  • Änderungen
    • Voraussetzungs-Änderungen
      • Der BR hat folgende Änderungen vorgenommen:
        • Mindestumsatz
          • Senkung des Mindestumsatzes eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung
            • von CHF 100’000
            • auf CHF 50’000
          • Doppelsubventionierungsverbot
            • Können die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, zB gleichzeitig
              • Härtefallhilfe und
              • Kulturunterstützung
          • Berücksichtigung Fixkosten
            • Nebst der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens werde neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt:
              • Anspruchsberechtigt seien nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigten, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiere, der ihre Überlebensfähigkeit gefährde
          • Dividendenverbot
            • Neu werde ein Unternehmen bereits von der Härtefallhilfe ausgeschlossen,
              • wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fälle und
              • nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet werde
          • Aufsichtskonzept Bund und Kantone
            • Anstelle der bisherigen Einreichung kantonaler Regelungen und deren Prüfung durch das SECO schliesse dieses neu mit den Kantonen einen Vertrag ab
            • Darin halte der Kanton fest,
              • welche Art von Härtefallmassnahmen er ergreifen wolle und
              • wie er sicherstelle, dass dem Bund nur Massnahmen in Rechnung gestellt würden, die den Voraussetzungen der Verordnung entsprächen
              • Der Bund bestätige dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen
  • Budget-Tranchen
    • Voraussichtlich ausreichendes Budget
      • Die ersten drei Tranchen des Härtefallprogramms von total CHF 1,75 Mrd. sollten nach Auffassung des BR im Moment genügen, für:
        • Abfederung der bestehenden Härtefälle abzufedern und
        • Abdeckung weiterer Fälle, die durch mögliche weitere Schliessungen oder gesundheitspolizeiliche Massnahmen entstehen könnten
    • Organisationsstand der Kantone
      • Die Kantone seien mit Hochdruck an der Organisation ihrer Programme
    • Gesuchannahmefähigkeit
      • In gut zwei Dritteln der Kantone könnten bereits Gesuche für Beiträge, Darlehen und / oder Überbrückungsfinanzierungen gestellt werden
  • Aufträge für weitere Prüfungen
    • Bedarfsabklärung
      • Der BR habe trotzdessen das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und den Kantonen bis Ende Januar 2021 zu klären:
        • Bedarf
        • allfällige Ausgestaltung von Lockerungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 5 Covid-19-Gesetz
    • Abklärung weiterer Abfederungsvarianten
      • Schliesslich habe der BR das EFD, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, so rasch als möglich zusammen mit den Kantonen zu unterbreiten
        • weitere Varianten von Abfederungsmöglichkeiten für finanzielle Ausfälle
        • von direkt und indirekt betroffenen Unternehmen
        • der Selbständigerwerbenden
  • Kantonale Härtefallprogramme
    • Keine Umsetzungsbehinderung durch weitere Prüfungen
      • Die Kantone würden durch diese Prüfung nicht behindert und könnten ihre kantonalen Härtefallprogramme rasch umsetzen
    • Ausreichende Mittel
      • Die Mittel der ersten Tranchen sind vorerst ausreichend
  • Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende (SE)
    • Anpassung der Umsatzeinbusse-Voraussetzung
      • Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hatte das Parlament beschlossen, dass Selbständigerwerbende (SE) und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen könnten, bei
        • einer monatlichen Umsatzeinbusse von 40 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019
        • bisher vorgesehene Umsatzeinbusse: 55 %
    • Änderung der „Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall“
      • Diese Änderung werde in die „Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall“ übernommen
  • Inkrafttreten
    • Die angepassten Verordnungen traten am 19.12.2020 in Kraft.
  • Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?
    • Organisationskompetenz
      • Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liege in der Verantwortung der Kantone
    • Gesuche
      • Die Kantone würden auch die Gesuche im Einzelfall prüfen
    • Fragen zur Gesuchstellung
      • Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs seien an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 01.10.2020 seinen Sitz hatte, zu richten
      • Die kantonalen Kontaktdaten könnten nachgesehen werden unter:
    • Mittelverteilung auf die Kantone
      • Die Verordnung des Bundes regle,
        • wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und
        • welche Bedingungen erfüllt sein müssten, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteilige.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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