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Coronavirus: BR verlängert und verschärft Massnahmen

Datum:
13.01.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Massnahmen am Arbeitsplatz, Zweite Welle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 13.01.2021 nach Anhörung der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) noch einmal verlängert und verschärft. Wegen neuer, hochansteckender Virusvarianten droht laut BR ein erneuter Anstieg der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle.

Deshalb und aus den bekannten weiteren Gründen hat der BR heute zusätzliche Massnahmen beschlossen:

  • Verlängerung der Schliessungen um 5 Wochen
    • Der BR verlängert die im Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen
      • Geschlossen bleiben daher bis Ende Februar 2021:
        • Restaurants
        • Kulturbetriebe
        • Sportanlagen
        • Freizeitanlagen
  • Schliessung der Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs (Verschärfung)
    • Der BR verschärft zudem ab MO 18.01.2021 die nationalen Massnahmen:
      • Geschlossen werden ab diesem Datum:
        • Einkaufsläden
        • Märkte
      • Ausgenommen sind:
        • Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten
        • Abholung bestellter Waren vor Ort
  • Aufhebung der Regelung für Tankstellenshops + Kioske (Entschärfung)
    • Die Regelung, wonach Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird wieder aufgehoben
  • Home-Office-Pflicht (Verschärfung)
    • Verpflichtung zur Home-Office-Arbeit wo möglich + verhältnismässig
      • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies
        • aufgrund der Art der Aktivität möglich und
        • mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist
      • Home-Office-Kosten
        • Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmern – aufgrund des bloss vorübergehenden Charakters der Anordnung – keine Auslagenentschädigung
          • zB für Stromkosten
          • zB Mietkosten
          • etc.
  • Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
    • Für den Fall, dass die Home-Office-Arbeit nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat der BR weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen:
      • Maskentragpflicht in Innenräumen (Neu)
        • Zum Schutze von Arbeitnehmern in Innenräumen gilt überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält
      • Grosszügiger Arbeitsplatz-Abstand nicht mehr ausreichend (Neu)
        • Ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr
      • Präzisierung der Dispensation von der Maskentragpflicht
        • Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert:
          • Für den Nachweis medizinischer Gründe ist erforderlich:
            • Attest
              • eines Arztes oder
              • eines Psychotherapeuten
            • Attest-Ausstellung
              • nur dann, wenn dies für die betroffene Person angezeigt ist
  • Schutz besonders gefährdeter Personen
    • Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt
      • Einführung des Rechts auf
        • Homeoffice oder
        • ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder
        • eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen
    • Lohnfortzahlungspflicht bei unmöglichem Schutz
      • Für gefährdete Personen in Berufen, in denen diese Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien
    • Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
      • In diesen Fällen besteht aber ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden eingeschränkt (Verschärfung)
    • Private Veranstaltungen (Verschärfung)
      • An privaten Veranstaltungen dürfen maximal 5 Personen teilnehmen
        • Berechnung: Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt
      • Menschenansammlungen (Verschärfung)
        • Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf 5 Personen beschränkt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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