Der Bundesrat (BR) hat am 13.01.2021 – nach Anhörung der Kantone – die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) noch einmal verlängert und verschärft. Wegen neuer, hochansteckender Virusvarianten droht laut BR ein erneuter Anstieg der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle.
Bildquelle: Coronavirus: Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen | bag.admin.ch
Deshalb und aus den bekannten weiteren Gründen hat der BR heute zusätzliche Massnahmen beschlossen:
- Verlängerung der Schliessungen um 5 Wochen
- Der BR verlängert die im Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen
- Geschlossen bleiben daher bis Ende Februar 2021:
- Restaurants
- Kulturbetriebe
- Sportanlagen
- Freizeitanlagen
- Geschlossen bleiben daher bis Ende Februar 2021:
- Der BR verlängert die im Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen
- Schliessung der Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs (Verschärfung)
- Der BR verschärft zudem ab MO 18.01.2021 die nationalen Massnahmen:
- Geschlossen werden ab diesem Datum:
- Einkaufsläden
- Märkte
- Ausgenommen sind:
- Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten
- Abholung bestellter Waren vor Ort
- Geschlossen werden ab diesem Datum:
- Der BR verschärft zudem ab MO 18.01.2021 die nationalen Massnahmen:
- Aufhebung der Regelung für Tankstellenshops + Kioske (Entschärfung)
- Die Regelung, wonach Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird wieder aufgehoben
- Home-Office-Pflicht (Verschärfung)
- Verpflichtung zur Home-Office-Arbeit wo möglich + verhältnismässig
- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies
- aufgrund der Art der Aktivität möglich und
- mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist
- Home-Office-Kosten
- Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmern – aufgrund des bloss vorübergehenden Charakters der Anordnung – keine Auslagenentschädigung
- zB für Stromkosten
- zB Mietkosten
- etc.
- Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmern – aufgrund des bloss vorübergehenden Charakters der Anordnung – keine Auslagenentschädigung
- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies
- Verpflichtung zur Home-Office-Arbeit wo möglich + verhältnismässig
- Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz
- Für den Fall, dass die Home-Office-Arbeit nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat der BR weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen:
- Maskentragpflicht in Innenräumen (Neu)
- Zum Schutze von Arbeitnehmern in Innenräumen gilt überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält
- Grosszügiger Arbeitsplatz-Abstand nicht mehr ausreichend (Neu)
- Ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr
- Präzisierung der Dispensation von der Maskentragpflicht
- Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert:
- Für den Nachweis medizinischer Gründe ist erforderlich:
- Attest
- eines Arztes oder
- eines Psychotherapeuten
- Attest-Ausstellung
- nur dann, wenn dies für die betroffene Person angezeigt ist
- Attest
- Für den Nachweis medizinischer Gründe ist erforderlich:
- Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert:
- Maskentragpflicht in Innenräumen (Neu)
- Für den Fall, dass die Home-Office-Arbeit nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat der BR weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen:
- Schutz besonders gefährdeter Personen
- Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt
- Einführung des Rechts auf
- Homeoffice oder
- ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder
- eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen
- Einführung des Rechts auf
- Lohnfortzahlungspflicht bei unmöglichem Schutz
- Für gefährdete Personen in Berufen, in denen diese Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien
- Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
- In diesen Fällen besteht aber ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz
- Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt
- Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden eingeschränkt (Verschärfung)
- Private Veranstaltungen (Verschärfung)
- An privaten Veranstaltungen dürfen maximal 5 Personen teilnehmen
- Berechnung: Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt
- Menschenansammlungen (Verschärfung)
- Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf 5 Personen beschränkt.
- An privaten Veranstaltungen dürfen maximal 5 Personen teilnehmen
- Private Veranstaltungen (Verschärfung)
Dokumente
Weiterführende Informationen
- Home-Office-Arbeit / Kosten
- Home-Office-Arbeit im Allgemeinen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur (BYOD)
- (Büro-)Material
- Spesen
- Lohnfortzahlungspflicht
- Coronavirus-Massnahmen
- Coronavirus-Massnahmen: Restaurants, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe bis Ende Februar 2021 geschlossen
- Coronavirus: Schärfere Massnahmen + Schliessung Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe ab 22.12.2020
- Coronavirus: Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessungen an Sonn- und Feiertagen
- Coronavirus: Einschränkungen privater Veranstaltungen + öffentlicher Versammlungen, Ausweitung Maskenpflicht + Homeoffice
- Coronavirus (COVID19): Die Kantone Bern und Zug führen ebenfalls die Maskenpflicht ein
- Coronavirus (COVID-19): Maskentragpflicht in den Einkaufsläden des Kantons Zürich uam
- Coronavirus: Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (öV)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam