OR 322
Der vereinbarte Lohn gilt im Zweifelsfall als Brutto- und nicht als Nettolohn.
Bezahlt der Arbeitgeber während längerer Zeit den Bruttolohn, ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und / oder Quellensteuern, darf der Arbeitnehmer von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, wonach:
- der ausbezahlte Lohn als abzugsfreier Nettolohn ausgerichtet werde;
- der Arbeitnehmer-Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen und an der Quellensteuer zu Lasten des Arbeitgebers gehe.
Eine solche Annahme setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer eine derartige Zahlung von Lohn, Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuern in guten Treuen annehmen durfte.
Im konkreten Falle musste das Recht zu dieser Annahme aufgrund der besonderen Umstände verneint werden.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen
Urteil vom 27.03.2019
Doss.-Nr. BO 2018.14