Lohn
Ausgangslage
Ausgangslage ist immer der Bruttolohn, unabhängig von der Lohnart (Zeitlohn, Leistungslohn etc.).
Berechnungen mit vollem Monatslohn
Diese bieten selten ein Problem.
Berechnungen nicht mit vollem Monatslohn
Die Berechnungsprobleme beginnen, wenn der Lohnanspruch nicht einem vollen Monatslohn entspricht. Die Rechtspraxis behilft sich dabei mit folgenden Methoden:
- Kalendertagebetrachtung
- Arbeitstagebetrachtung.
Umlegung auf Monatslohn bzw. Stundenlohn
Stundenlohn als Basis: Die Umrechnung von Jahreslohn zum Stundenlohn:
- Monatslohn = Jahreslohn : 12 = ?
- Stundenlohn = \F(Monatslohn, 21,75 .
- Proportional zur Arbeitszeit: Lohn im betrachteten Intervall proportional zur Arbeitszeit
- Ganze Vielfache von Monaten: Lohn für das Total der Intervalle (ganzzahliges Vielfaches von Monaten)
- Lohnberechnung im Streitfall: Arbeitstageformel 21,75 Tage
Faktorenstreit
- Arbeitstage? – Eine Frage und 2 Lösungswege:
- 1 Monat = 365 ./. 104 (arbeitsfreie Tage) = 261 Arbeitstage p.a. bzw. 21,75 Arbeitstage pro Monat
- 1 Monat = 20 Tage (Ferien) / 48 Wochen * 52 Wochen = 21,66 Arbeitstage pro Monat
Zulagen und Zuschläge
Festgelegt werden Zulagen und Zuschläge
- entweder in Form eines festen Betrages
- oder in Prozenten des zu bezahlenden Lohnes
- Beispiel: Ueberzeitzuschlag von 25 % [ArG 13]
Zeitlohn und Zuschläge
Die Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz bestimmt die Berechnung der Zuschläge:
Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeiten
7. Abschnitt: Lohn- und Zeitzuschlag
Art. 33 Berechnung des Lohnzuschlages
Artikel 33
Berechnung des Lohnzuschlages
(Art. 13 Abs. 1, 17b Abs. 1 und 2, 19 Abs. 3 und 24 Abs. 6 ArG)
1 Der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ist bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen.
2 Bei Akkordarbeit ist der Lohnzuschlag in der Regel nach dem in der Zahltagsperiode durchschnittlich erzielten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen, zu bemessen.
3 Für die Bewertung des Naturallohnes sowie der Bedienungs- und Trinkgelder sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
4 Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften des Gesetzes über die Ausrichtung von Lohnzuschlägen anwendbar, so ist der für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin günstigste Zuschlag auszurichten.
Absatz 1
Die Frage des Lohnzuschlags stellt sich vor allem bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die im Monatslohn angestellt sind. Da es sich aber bei Überzeitarbeit sowie bei vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit nicht um Monate, sondern um Stunden handelt (bei Nacht- und Sonntagsarbeit evtl. um Tage), ist von dem jeweiligen Stundenlohn (evtl. Tageslohn) auszugehen. Auf Grund des Monatslohns wird der entsprechende Stundenlohn wie folgt berechnet:
- Im Durchschnitt von 4 Jahren besteht ein Jahr aus 52,178 Wochen
- Im Durchschnitt von 4 Jahren besteht ein Monat aus 4,35 Wochen
- Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Monat aus 21,75 Arbeitstagen
- Bei einer 5½-Tage-Woche besteht ein Monat aus 23,9 Arbeitstagen
Beispiel: Umrechnung von Monatslohn in Stundenlohn
42-Stunden-Woche / Monatslohn Fr. 4’000.–
52,178 x 42 = 2191, 5 Jahresstunden: 12 = 182, 6 Stunden/Monat
Monatslohn: 182,6 Stunden = Stundenlohn = Fr. 21.90
Beispiele: Umrechnung von Monatslohn in Tageslohn
42-Stunden-Woche / Monatslohn Fr. 4’000.– / 5-Tage-Woche
Monatslohn: 21,75 = Tageslohn = Fr. 183.90
42-Stunden-Woche / Monatslohn Fr. 4’000.– / 5½-Tage-Woche
Monatslohn: 23,9 = Tageslohn = Fr. 167.35
Absatz 2
Die Lohnzahlungen werden in den meisten Fällen monatlich, selten auch 14-täglich oder wöchentlich geleistet. Für die Berechnung eines Durchschnittslohns ist zu empfehlen, eine Zeitspanne von 6 Zahltagsperioden beizuziehen, sofern der Lohnzuschlag nicht bereits früher bezahlt werden muss.
Absatz 3
Für die Bewertung des Naturallohns sowie der Bedienungs- und Trinkgelder sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Es handelt sich dabei um die Artikel 7 und 8 der Verordnung über die AHV (SR 831.101).
Absatz 4
Beispiel:
Ein Betrieb hat seine Tages- und Abendarbeit zwischen 6 Uhr und 23 Uhr festgelegt (Art. 10 Abs. 1 ArG). Muss nun ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorübergehend vom Samstag abend um 23 Uhr bis am Sonntagmorgen um 7 Uhr arbeiten, so leistet er oder sie sowohl Nacht- als auch Sonntagsarbeit. Der Lohnzuschlag von mindestens 25% für die vorübergehende Nachtarbeit nach Artikel 17b Absatz 1 ArG wäre für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu bezahlen. Von Samstagabend 23 Uhr bis Sonntagmorgen um 8 Uhr wird aber nach Artikel 18 Absatz 1 ArG auch Sonntagsarbeit geleistet, die nach Artikel 19 Absatz 3 ArG mit einem Lohnzuschlag von mindestens 50% zu entschädigen ist. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist somit ein Lohnzuschlag von 50% für die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 8 Uhr und somit der höhere Zuschlag zu bezahlen. Eine Kumulierung von Zuschlägen wird nicht verlangt.
Grundsätze
- Gleiche Berechnungsgrundsätze für sämtliche Zuschläge
- Teilweise Berücksichtigung von Lohnzuschlägen
- Lohnzuschlag = Stundenlohn, ohne Orts-, Haushalts- und Kinderzulagen
- Überzeitzuschlag = Stundenlohn + Inkonvenienzentschädigung + Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit, falls effektiv unter diesen erschwerten Bedingungen gearbeitet wurde
- Gleiche Berechnungsmethode für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit
- Keine Berücksichtigung von Gratifikationen
- Berücksichtigung des 13. Monatslohns
- Zuschläge bei Leistungslohn: Durchschnittsrechnung.
Judikatur zur Frage, ob für die Berechnung des Zuschlages der 13. Monatslohn zu berücksichtigen sei oder nicht
- BGE 126 III 343
- Bei der Berechnung des Zuschlags für Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit ist der 13. Monatslohn nicht zu berücksichtigen
- BGE 4C.424/1999 vom 20.03.2000, Erw. 8
- BGer stützt sich neuerdings auf ein Jahreseinkommen und verwendet dabei den Begriff „Grundlohn“ („salaire de base“)
- Bei der Berechnung des Ueberzeitzuschlags dürfte der 13. Monatslohn inskünftig mitzuberücksichtigen sein; volle Klarheit, dürfte erst ein nächster BGE zum Thema bringen.