ZPO 71 + ZPO 83 Abs. 4 / ZGB 560
Im konkreten Fall ging es um eine einfache Streitgenossenschaft und um eine Parteiwechsel-Frage.
Stirbt der Beklagte zwischen Ausstellung der Klagebewilligung und Klageerhebung, steht es dem Kläger frei, entweder die Klage gegen alle Erben fortzusetzen oder nur gegen einen der mehreren Erben zu klagen.
Gemäss ZPO 83 Abs. 4 treten die (nicht ausschlagenden) Erben – kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung über die Rechtsnachfolge (ZGB 560) – als nachträgliche einfache Streitgenossenschaft dem hängigen Verfahren bei.
Möchte der Kläger nur gegen einen Erben klagen, müsste er gegen diesen Erben ein neues Schlichtungsverfahren einleiten.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil vom 27.10.2020
NP200026
Art. 71 ZPO Einfache Streitgenossenschaft
1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2 Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
6. Kapitel: Parteiwechsel
Art. 83 ZPO
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
Art. 560 ZGB
1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.