Die Mitglieder sind aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips nur gemeinsam befugt zur:
- Aktivprozesse
- Prozesseinleitung (als notwendige Streitgenossenschaft)
- Rechtsmittelergreifung
- Passivprozesse
- Passivlegitimation im Allgemeinen
- Beklagung bloss einzelner Erben (wegen solidarischer Haftung) möglich
- Keine zwingende passive Streitgenossenschaft
- Passivlegitimation als Gesamthänder (bewegliche Sachen, Immobilien)
- Beklagung aller Erben
- Zwingende passive Streitgenossenschaft
- Passivlegitimation im Allgemeinen
- Prozess der Erbengemeinschaft gegen einen Erben
Ausnahme
- Interessewahrendes Handeln eines einzelnen Erben in dringenden Fällen
- vgl. Ausnahmen vom gemeinsamen Handeln
Weiterführende Informationen zur Prozessführung
» Weiterführende Informationen zur Erbteilungsklage in der Schweiz
» Weitere Informationen zu den Prozesskosten im Zivilprozess
» Informationen zu den Anwaltskosten / Anwaltshonoraren
» Informationen zur Prozessentschädigung
» Informationen zum Thema Prozesskaution
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