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Arbeitsrecht

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Arbeitsformen und flexiblere Arbeitszeiten für Berater

Datum:
18.06.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsformen, Bundesangestellte, Bundespersonal, Bundespersonalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ArGV 2

Einleitung

Nach Eröffnung der Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes (siehe Box unten) hat die Kommission für die Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) mit 5 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten entschieden, die im Februar 2020 beschlossene Sistierung der materiellen Beratung des Entwurfs zur parlamentarischen Initiative 16.414 zu verlängern.

Situatives Vorgehen

Die Kommission will

  • einerseits
    • die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens abwarten
  • andererseits
    • die bis dahin zur Verfügung stehende Zeit nutzen, um die Verwaltung zu beauftragen, verschiedene Fragen zu klären, und zwar im Zusammenhang mit
      • allfälligen Änderungen des Gesetzesentwurfs in Sachen
        • Beginn und Ende der Tagesarbeit (Art. 10 Abs. 2)
        • wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 13a Abs. 3)
        • Ausgleich der Jahresmehrstunden (Art. 13a Abs. 5).

Auftrag an die gesetzesvorbereitende Verwaltung

Die Verwaltung wird überdies

  • ersucht,
    • eine dahingehende Änderung der Kommissionvorlage zu prüfen,
      • dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes – abgesehen von den Bestimmungen zum Gesundheitsschutz – nicht auf folgende Arbeitnehmer-Funktionen bzw. -Bereiche anzuwenden sein wird:
        • Informationstechnologie
        • Beratung
        • Wirtschaftsprüfung
        • Treuhand;
  • gebeten, zu erläutern,
    • welche Lehren aus der massiven Ausweitung des Homeoffice seit Beginn der Pandemie gezogen werden können
    • welches die jüngsten Beschlüsse des Bundesrates zur Flexibilisierung der Arbeitsformen für das Bundespersonal sind;
  • einen Vergleich anzustellen

Vernehmlassung 2021/65

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

  • Behörde: Departement oder Bundeskanzlei
  • Mit der Revision wird ein neuer Art. 34a ArGV 2 (SR 822.112) eingeführt. Damit wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten Dienstleistungsbetrieben tätig sind und eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialisten und Fachspezialistinnen tätig sind, die Beschäftigung nach einem Jahresarbeitszeitmodell ermöglicht. Voraussetzung ist, dass sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 120’000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss haben und bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten weitgehend selber definieren können.
  • Datum der Eröffnung: 25.05.2021
  • Frist: 15.09.2021
  • Betroffene SR Nummer(n): 822.112
  • Eröffnung

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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