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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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Mieterausweisung: Strafantrag infolge Hausfriedensbruchs kein Räumungsmittel

Datum:
19.08.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Mieterausweisung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 186; StGB 30 Abs. 1

Im konkreten Fall 6B_20/2020 bzw. 6B_21/2020 ging es um die Frage, ob der Vermieter mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs auch das Ziel der Mietobjekt-Räumung erreichen kann.

In seinen Erwägungen hat das Bundesgericht (BGer) zusammengefasst herauskristallisiert:

  • Strafantragsberechtigung
    • Der Eigentümer einer Mietsache ist gegenüber Personen ohne durch ein Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht strafantragsberechtigt.
    • Weil eben das Mietverhältnis zum ehemaligen Mieter beendet ist, kann sich der frühere Vermieter als Eigentümer auf ein dingliches Recht stützen, welches als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt (vgl. ZGB 641).
  • Einschränkung
    • Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll laut BGer lediglich die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche eines Vermieters nicht erleichtern.
  • Drittpersonen im Fokus
    • Gegenüber Drittpersonen stehen dem geschädigten Vermieter vertragliche Ansprüche nicht zur Verfügung, weshalb es ihm auf diese bezogen unbenommen bleibt, nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache durch den früheren Mieter – welcher die Mietsache physisch bereits verlassen hat – gegenüber dem Dritten auf die Strafbestimmung nach StGB 186 zurückzugreifen.
  • Voraussetzung
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die geschützten und zuvor vermieteten Räume mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch tatsächlich geräumt wurden.
  • Subsidiarität der Strafanzeige
    • Der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet
      • einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung;
      • gegenüber Dritten ohne ein vom originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht keine Anwendung;
    • Diese Praxis gilt unabhängig davon, ob die geschützten Räume nach einem beendeten Mietverhältnis geräumt wurden oder nicht.
  • Im konkreten, zu beurteilenden Fall
    • Im Ergebnis war die C. AG als Eigentümerin berechtigt, Strafantrag gegen die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs bezüglich jener Räume zu stellen, welche diese dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zufolge bis zum 31. Dezember 2017 der D. GmbH vermietet hatte und Letztere trotz Beendigung des Mietverhältnisses zum Tatzeitpunkt am 12. Februar 2018 weiterhin nutzte.

Quelle

BGer 6B_20/2020 + 6B_21/2020 vom 31.08.2020 = BGE 146 IV 320 ff.

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