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Mieterausweisung

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Exkurs Strafrecht

Rechtsgebiet:
Mieterausweisung
Stichworte:
Mieterausweisung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Strafantragsberechtigung des Vermieters hängt von der konkreten Konstellation ab:

  • Bestehendes Mietverhältnis
    • Im Rahmen eines Mietverhältnisses und fraglicher Anwesenheitsberechtigung einer Drittperson ist ausschliesslich der Mieter strafantragsberechtigt.
  • Subsidiaritätsgrundsatz
    • Der „Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts“ gemäss (präzisierter) bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet einzig im Verhältnis zwischen Vermietern und deren aktuellen oder früheren Mietern Anwendung, gegenüber Dritten ohne ein vom originären Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht hingegen nicht (vgl. BGE 146 IV 320, Erw. 2.4, Abs. 3).
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die geschützten Räume nach einem beendeten Mietverhältnis geräumt werden.
  • Nicht geräumtes Mietobjekt
    • Die unterbliebene Räumung des Mietobjekts trotz Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Strafantragsrecht der Eigentümerin nicht entgegen.
    • Ein Eigentümer kann seine Verfügungsgewalt über die geschützten Räume als Vermieter im Rahmen der Vertragsfreiheit und zweiseitigen Rechtsbeziehung mit einem Mieter zwar vertraglich beschränken; er tut dies jedoch bloss diesem gegenüber.
  • Dingliche Rechte des Eigentümers
    • Der Eigentümer hat nicht bloss obligatorische Rechte gegenüber bestimmten Personen, sondern ein dingliches Recht, das als absolutes Recht gegenüber jedermann wirkt (vgl. ZGB 641).
  • Wirkungseinschränkung des Strafantragsrechts zum Hausfriedensbruch
    • Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs soll lediglich die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche eines Vermieters nicht erleichtern.
  • Kein bestehendes Mietverhältnis
    • Gegenüber Drittpersonen stehen einem geschädigten Vermieter vertragliche Ansprüche gerade nicht zur Verfügung, weshalb es ihm auf diese bezogen unbenommen bleibt, nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung der Mietsache durch den früheren Mieter – welcher die Mietsache physisch bereits verlassen hat – gegenüber dem Dritten auf die Strafbestimmung gemäss StGB 186 zurückzugreifen.

Literatur

  • DELNON / RÜDI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 186 StGB

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