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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Betreuungsform der „alternierenden Kinder-Obhut“: Formelles und Erziehungsgutschriften

Datum:
21.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Familie, Scheidung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 298 Abs. 2ter / AHVV 52fbis Abs. 1 und 2

Ausgangslage

Im Falle 5A_139/2020 haben die Ehegatten zwei gemeinsame Kinder und die Ehefrau hat zwei voreheliche Kinder in die Ehe gebracht.

Betreuungsform als „alternierende Obhut“

Bezeichnung

Die Vorinstanzen entschieden, die gemeinsamen Kinder nach der Scheidung unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, wiesen jedoch die Obhut der Mutter zu.

Der Vater verlangte:

  • eine alternierende Obhut
  • mit zivilrechtlichem Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Mutter.

Angesichts der ungefähr gleichwertigen Anteile der Parteien an der Kinderbetreuung ist bei der Formulierung der Betreuungsform als «alternierende Obhut» im Urteilsspruch zu beachten:

Wohnsitz

Strittig war die Wohnsitzfrage der beiden Kinder.

Gemäss BGer ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen.

Ausgangsgemäss war der Wohnort der Kinder jener der Mutter.

Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei Regelung der elterlichen Sorge , Obhut und Betreuungsanteile

Mit der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der alternierenden Obhut und der Betreuungsanteile der Eltern ist gemäss AHVV 52fbis Abs. 1 und 2 gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln:

  • Erziehungsgutschriften und Anteile

    • Bei der Betreuung des Kinds durch die beiden Eltern etwa zu gleichen Teilen ist die Erziehungsgutschrift hälftig aufzuteilen, ohne dass dem Gericht diesbezüglich ein freies Ermessen zustehen soll.
  • Aufbau Altersvorsorge

    • Die Beanspruchung der beiden Elternteile durch die Kinderbetreuung ist auch beim Aufbau der Altersvorsorge entsprechend zu berücksichtigen.
    • Da die Mutter im vorliegenden Fall in ihrer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt war, durfte von der hälftigen Aufteilung der Erziehungsgutschriften nicht abgewichen werden.

Die Rügen des Vaters hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an die Mutter aufgrund von Mietzinserhöhungen blieben zu vage.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen.
  • Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.
  • Auferlegung der Gerichtskosten den Parteien, je zur Hälfte.

BGer 5A_139/2020 vom 26.11.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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