ZGB 176 Abs. 1 Ziffer 1; ZPO 276
Es war eine Kurzehe,
- in welcher die Ehegatten übereingekommen waren, dass
- beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen und
- für ihre eigenen Lebenshaltungskosten aufkommen.
Ergebnis:
- Es ist nicht willkürlich, bei der Festlegung des Unterhalts für die Trennungsdauer keine Überschussverteilung vorzunehmen.
Urteil des Bundesgerichts vom 05.05.2021 (5A_912/2020)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam