ZPO 95 Abs. 3 lit. b und c; § 29 Abs. 2 JusKV LU
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung (PE), wenn sie durch einen kanzlei-externen Rechtsanwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten angefallen sind.
Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin durch eine Büropartnerin vertreten.
Es liegt dem Grundsatze nach ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welcher nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird:
- Die Beschwerdeführerin war nicht im Sinne von ZPO 95 Abs. 3 lit. b berufsmässig vertreten.
- Ihr seien keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden.
Gemäss ZPO 95 Abs. 3 lit. c besteht aber die Möglichkeit, einer Partei, welche nicht berufsmässig vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung (UE) auszurichten:
- Diese Norm zielt v.a. auf Selbständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erleiden.
- Die Situation war mit jener eines Anwalts vergleichbar, welcher in eigener Sache auftritt und nicht gemäss Anwaltstarif zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführerin war daher eine angemessene Umtriebsentschädigung (UE) zuzusprechen:
- Diese bemass sich allerdings nicht nach den (höheren) Honoraransätzen, welche bei Beizug eines mandatierten externen Rechtsvertreters zur Anwendung gelangen, sondern eine in analoger Anwendung von ZPO 95 Abs. 3 lit. c eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung.
- Nach § 29 Abs. 2 JusKV LU betrug die Umtriebsentschädigung (UE) der Anwältin, die in eigener Sache handelt, maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32.
Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung (3C 21 2) vom 02.06.2021 | gerichte.lu.ch
LGVE 2021 II Nr. 8
Weiterführende Informationen
- Honorarhöhe
- Gesetzliche Grundlagen beim Anwaltshonorar | anwaltshonorare.ch
- Anwaltshonorar
Quelle
LawMedia Redaktionsteam