OR 394 Abs. 3
Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 4A_353/2020 mit den Einzelheiten anwaltlicher Sorgfaltsverletzung und der Anwaltshaftung zu befassen.
Wird eine Klage mangels Passivlegitimation der Gegenpartei abgewiesen, gelten die anwaltlichen Aufwendungen insoweit nicht als unnütz, als die Arbeit im Prozess gegen die zutreffende Partei verwendet werden konnte bzw. kann. Insoweit besteht einHonoraranspruch des Anwaltes.
Der Anwalt schuldet dem Auftraggeber aber im Umfange der Parteientschädigung, die er an die unzutreffende Gegenpartei entrichten musste, Schadenersatz.
Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2020 vom 19.01.2021
Weiterführende Informationen
- Exkurs Anwaltssorgfalt
- Exkurs Anwaltshaftung
- Gesetzliche Grundlagen bei Anwaltshonoraren
- Anwaltshonorare | anwaltshonorare.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam