Aktivlegitimation
Die Berechtigung des Klägers gegen den Beklagten zu klagen wird als Aktivlegitimation bezeichnet. Die Legitimation des Klägers ergibt sich i.d.R. aus materiellem Recht.
Beispiel: Der Verkäufer übergibt den bereits bezahlten Kaufgegenstand nicht an den Käufer. Der Käufer kann gegen den Verkäufer auf Eigentumsübertragung und Herausgabe der Sache klagen. Der Käufer ist aktivlegitimiert. Seine Legitimation zur Klage gründet auf den materiellen Anspruch auf Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes.
Die Legitimation einer Partei kann sich auch aus Gesetz ergeben, bspw.:
- Behörden (z.B. ZGB 78)
- Jeder Interessierte (z.B. ZGB 89)
- Berufs- und Wirtschaftsverbände (BGE 125 III 83 f.; UWG 10 Abs. 2)
- In den Fällen der Prozessstandschaft
- Prozessführung anstelle eines anderen in eigenem Namen
- Bspw. amtlicher Erbenvertreter (ZGB 602 Abs. 3)
- Bund (z.B. UWG 10 Abs. 3)
Passivlegitimation
Der Beklagte in einem Prozess ist passivlegitimiert, wenn der eingeklagte Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Im obigen Beispiel ist der Verkäufer, der seiner Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht nachkommt, bei einer Klage des Käufers passivlegitimiert.
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