Aktivlegitimation
Die Berechtigung des Klägers gegen den Beklagten zu klagen wird als Aktivlegitimation bezeichnet. Die Legitimation des Klägers ergibt sich i.d.R. aus materiellem Recht.
Beispiel: Der Verkäufer übergibt den bereits bezahlten Kaufgegenstand nicht an den Käufer. Der Käufer kann gegen den Verkäufer auf Eigentumsübertragung und Herausgabe der Sache klagen. Der Käufer ist aktivlegitimiert. Seine Legitimation zur Klage gründet auf den materiellen Anspruch auf Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes.
Die Legitimation einer Partei kann sich auch aus Gesetz ergeben, bspw.:
- Behörden (z.B. ZGB 78)
- Jeder Interessierte (z.B. ZGB 89)
- Berufs- und Wirtschaftsverbände (BGE 125 III 83 f.; UWG 10 Abs. 2)
- In den Fällen der Prozessstandschaft
- Prozessführung anstelle eines anderen in eigenem Namen
- Bspw. amtlicher Erbenvertreter (ZGB 602 Abs. 3)
- Bund (z.B. UWG 10 Abs. 3)
Passivlegitimation
Der Beklagte in einem Prozess ist passivlegitimiert, wenn der eingeklagte Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Im obigen Beispiel ist der Verkäufer, der seiner Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht nachkommt, bei einer Klage des Käufers passivlegitimiert.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.