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Coronavirus: „2G ohne Maske“ am Arbeitsplatz nicht erlaubt

Datum:
09.12.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsplatz, Maskentragepflicht, Schutzmassnahmen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Bundesrat hatte am 03.12.2021 entschieden, dass zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus weitere Massnahmen auch im Arbeitsbereich notwendig werden, wie

  • Ausweitung der Zertifikats- und Maskenpflicht;
  • Verstärkung der Home-Office-Empfehlung.

Wir berichteten:

Neue 2G-Regeln sorgen für Verunsicherung

Offenbar haben die neuen 2G-Regeln des Bundesrates (BR) bei den Arbeitgebern für Verwirrung gesorgt.

Einzelne Arbeitgeber interpretierten die Substituierung der Maskentragpflicht durch die Anwendung der Zertifikationspflicht am Arbeitsplatz auch als zulässig.

Es geht darum, dass die Veranstalter von Bars und Nachclubs

  • mit der Zertifikatspflicht die Möglichkeit haben,
  • den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränken und
  • im Gegenzug dazu auf eine Maskenpflicht verzichten können.

Der BR wollte damit (nur) den Wünschen der Bar- und Nachtclub-Besitzer nachkommen.

Dieser Beschluss und eine Äusserung des zuständigen Bundesrats sollen bei den Arbeitgebern die Frage aufgeworfen haben, ob sie

  • mit der Anwendung einer 2G-Regel (Geimpfte und Genesene) am Arbeitsplatz
  • künftig auf die Pflicht zur Tragung der unangenehmen Masken durch die Arbeitnehmer verzichten können.

2G-/Gesichtsmaskentragpflicht- +Home-Office-Regel

Andere Arbeitgeber verfolgen ein weiteres Konzept:

Solche Arbeitgeber meinen, dass sie bei Anwendung ihres Schutzkonzepts, zB durch Plexiglastrennwände, Abstandsvorschriften usw., ihren Mitarbeitern einen genügend hohen Schutz bieten und damit der Arbeitgeberfürsorge ausreichend nachkommen würden.

BAG- und Seco-Ansicht

Dem Vernehmen nach sollen das BAG und das Seco der Ansicht sein, dass die Einführung der 2G-Regel am Arbeitsplatz nur zum Zwecke des Verzichts auf die Maskenpflicht nicht als geeignete Schutzmassnahme gelte.

Gesetzliche Grundlage?

Es sind die speziellen Corona-Regeln anwendbar.

In den Ausnahmeregeln, namentlich in Art. 6 Abs. 2, sind die Ausnahmen aufgezählt, die von der Maskentragpflicht dispensieren (siehe Box unten).

Ein Gesichtsmasken-Dispens auch für bestimmte Konstellationen am Arbeitsplatz ist nicht vorgesehen.

Der Umstand, dass das Sprechverhalten am Arbeitsplatz weniger infektiös sein dürfte als die Kommunikation am Bartresen, ändert nichts daran, dass es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlt.

Maskentragpflicht

Es besteht derzeit also keine gesetzliche Grundlage für eine generelle Einführung von „2G ohne Maske“ am Arbeitsplatz.

Ob und inwieweit die Einführung einer solchen Regel durch den BR auf Verordnungsstufe zulässig wäre, ist umstritten. Wäre der BR hiezu nicht legitimiert, würde es einer Gesetzesänderung durch das Parlament bedürfen.

Statt sich auf einen Grundlagenstreit einzulassen, sollten Arbeitgeber – nolens volens – im Auge behalten:

Erschwert wird die Findung eines stringenten Entscheids oft dadurch, dass heute die meisten Unternehmen nicht mehr von ganzheitlich denkenden Eignern (Unternehmern), sondern von Angestellten geführt wird.

Fazit

Für Arbeitgeber gilt u.E. das Vorsichtsprinzip!

Es lässt sich mutmassen, dass mit der Schutzwirkung von Masken – unabhängig von 2G oder 3G – dem Ansteckungsrisiko besser begegnet wird.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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