Einleitung
Der Bundesrat hatte am 03.12.2021 entschieden, dass zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus weitere Massnahmen auch im Arbeitsbereich notwendig werden, wie
- Ausweitung der Zertifikats- und Maskenpflicht;
- Verstärkung der Home-Office-Empfehlung.
Wir berichteten:
Agenda
Neue 2G-Regeln sorgen für Verunsicherung
Offenbar haben die neuen 2G-Regeln des Bundesrates (BR) bei den Arbeitgebern für Verwirrung gesorgt.
Einzelne Arbeitgeber interpretierten die Substituierung der Maskentragpflicht durch die Anwendung der Zertifikationspflicht am Arbeitsplatz auch als zulässig.
Es geht darum, dass die Veranstalter von Bars und Nachclubs
- mit der Zertifikatspflicht die Möglichkeit haben,
- den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) beschränken und
- im Gegenzug dazu auf eine Maskenpflicht verzichten können.
Der BR wollte damit (nur) den Wünschen der Bar- und Nachtclub-Besitzer nachkommen.
Dieser Beschluss und eine Äusserung des zuständigen Bundesrats sollen bei den Arbeitgebern die Frage aufgeworfen haben, ob sie
- mit der Anwendung einer 2G-Regel (Geimpfte und Genesene) am Arbeitsplatz
- künftig auf die Pflicht zur Tragung der unangenehmen Masken durch die Arbeitnehmer verzichten können.
2G-/Gesichtsmaskentragpflicht- +Home-Office-Regel
Andere Arbeitgeber verfolgen ein weiteres Konzept:
- Schutzkonzept (nach Anhörung der Mitarbeiter),
- Anwendung der 2G-Regel und
- Anwendung von Home-Office-Arbeit für Arbeitnehmer des sog. „dritten G“ (Getestete)
Solche Arbeitgeber meinen, dass sie bei Anwendung ihres Schutzkonzepts, zB durch Plexiglastrennwände, Abstandsvorschriften usw., ihren Mitarbeitern einen genügend hohen Schutz bieten und damit der Arbeitgeberfürsorge ausreichend nachkommen würden.
BAG- und Seco-Ansicht
Dem Vernehmen nach sollen das BAG und das Seco der Ansicht sein, dass die Einführung der 2G-Regel am Arbeitsplatz nur zum Zwecke des Verzichts auf die Maskenpflicht nicht als geeignete Schutzmassnahme gelte.
Gesetzliche Grundlage?
Es sind die speziellen Corona-Regeln anwendbar.
In den Ausnahmeregeln, namentlich in Art. 6 Abs. 2, sind die Ausnahmen aufgezählt, die von der Maskentragpflicht dispensieren (siehe Box unten).
Ein Gesichtsmasken-Dispens auch für bestimmte Konstellationen am Arbeitsplatz ist nicht vorgesehen.
Der Umstand, dass das Sprechverhalten am Arbeitsplatz weniger infektiös sein dürfte als die Kommunikation am Bartresen, ändert nichts daran, dass es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlt.
Maskentragpflicht
Es besteht derzeit also keine gesetzliche Grundlage für eine generelle Einführung von „2G ohne Maske“ am Arbeitsplatz.
Ob und inwieweit die Einführung einer solchen Regel durch den BR auf Verordnungsstufe zulässig wäre, ist umstritten. Wäre der BR hiezu nicht legitimiert, würde es einer Gesetzesänderung durch das Parlament bedürfen.
Statt sich auf einen Grundlagenstreit einzulassen, sollten Arbeitgeber – nolens volens – im Auge behalten:
Erschwert wird die Findung eines stringenten Entscheids oft dadurch, dass heute die meisten Unternehmen nicht mehr von ganzheitlich denkenden Eignern (Unternehmern), sondern von Angestellten geführt wird.
Fazit
Für Arbeitgeber gilt u.E. das Vorsichtsprinzip!
Es lässt sich mutmassen, dass mit der Schutzwirkung von Masken – unabhängig von 2G oder 3G – dem Ansteckungsrisiko besser begegnet wird.
Dokumente
Weiterführende Informationen
Art. 643 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
1 Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:44
a. Veranstaltungen nach Artikel 6c;
b45. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
c.46 …
d.47 religiöse Veranstaltungen; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
e.48
… f. Veranstaltungen im Bildungsbereich, die nach Artikel 6d erlaubt sind;
g.49 Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 6f Absätze 2 und 3 Buchstabe a;
h.50 Veranstaltungen im Rahmen von zulässigen Aktivitäten nach Artikel 6g;
i.51 Veranstaltungen vor Publikum nach Absatz 1bis;
j.52 Grossveranstaltungen nach Artikel 6a sowie Pilotprojekte für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater.
1bis Für Veranstaltungen vor Publikum gilt, ausser Grossveranstaltungen nach Artikel 6a und Pilotprojekten für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater, Folgendes:
a. Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publikum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300.
b. Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.
c. Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine Sitzpflicht.
d. Bei Veranstaltungen im Aussenbereich in den Bereichen Sport und Kultur von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt in Abweichung von Buchstabe c keine Sitzpflicht für Besucherinnen und Besucher.
e. Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzplätzen des Publikumsbereichs, so muss er die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erheben.
f. Wird die Veranstaltung in einem Restaurationsbetrieb durchgeführt, so gelten einzig die Vorgaben nach Buchstabe a sowie nach Artikel 5a Absatz 2.53
1ter Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.54
2 An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und in Aussenräumen höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.55
3 Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten. Ausgenommen sind Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies.56
Quelle
LawMedia Redaktionsteam