OR 82 / ZPO 232 + ZPO 229 Abs. 1
Das Bundesgericht (BGer) verpflichtete im Fall 4A_262/2021 den beklagten Käufer bei einem Share deal
- zur Zahlung des Kaufpreises,
- ohne, dass es dem klagenden Verkäufer die Zug-um-Zug-Erfüllung des Aktienkaufvertrags auferlegte.
Das BGer begründete seinen Entscheid damit, der beklagte Aktienkäufer
- die der Einrede des nicht erfüllten Aktienkaufvertrags gemäss OR 82 zugrunde liegenden Tatsachen verspätet in den Prozess eingebracht habe;
- bei den neuen Vorbringen nicht geltend machte, es handle sich um zulässige Noven im Sinne von ZPO 229 Abs. 1.
Die in der Lehre vorhandene Streitfrage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede nach OR 82 im Prozessverfahren erhoben werden kann, liess das BGer unbeantwortet.
BGer 4A_262/2021 vom 30.09.2021
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LawMedia Redaktionsteam