Mit der rechtsgültigen Einrede wird die Durchsetzung des Leistungsanspruches und somit die Geltendmachung des Leistungsstörungsrechts verhindert. Da Leistungsstörungen erst auftreten können, wenn eine Vertragspartei leistungspflichtig ist, wird hier vorab das Thema der Einrede behandelt.
Es wird zwischen folgenden zwei Einreden unterschieden:
Einrede des nicht erfüllten Vertrages
Grundlage
- OR 82
Voraussetzung
- Leistungspflicht der Gegenpartei
- Leistungen sind grundsätzlich gleichzeitig „Zug um Zug“ zu erfüllen
- Grundlagen
- OR 82
- OR 184 Abs. 2 für den kaufmännischen Verkehr
- Grundlagen
- Leistungen sind grundsätzlich gleichzeitig „Zug um Zug“ zu erfüllen
Wirkung
- Wer Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung fordert, muss selber bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten
- Ansonsten Einrede des nichterfüllten Vertrages möglich (vgl. OR 82)
Sonderfall
- Vorleistungspflicht einer Vertragspartei
- Grundlagen der Vorleistungspflicht
- Vertrag
- Gesetz
- zB Vorleistungspflicht des Mieters (vgl. OR 257c)
- zB Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (vgl. OR 323)
- zB Vorleistungspflicht des Unternehmens beim Werkvertrag (vgl. OR 372)
- Wirkung
- Zurückbehalten der Leistung ist möglich, bis der Vorleistungspflichtige erfüllt oder seine Leistungen anbietet
- Grundlagen der Vorleistungspflicht
Unsicherheitseinrede
Grundlage
- OR 83
Voraussetzung
- Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei
- = Verschlechterung der Vermögenslage einer Vertragspartei
- Grund für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit
- Konkurs
- Fruchtlose Pfändung
- Zahlungseinstellung
- Beantragung der Stundung
- Verschlechterung darf sich erst nach Vertragsschluss einstellen
- Anspruch muss durch Verschlechterung der Vermögenslage gefährdet sein
Wirkung
- Grundsatz von „Zug um Zug“ der Leistungserfüllung fällt weg
- Leistung kann zurückbehalten werden, bis Gegenleistung sichergestellt wird