Beim Aktienkauf handelt es sich um einen Kaufvertrag über Beteiligungspapiere an einer Kapitalgesellschaft, konkret an einer Aktiengesellschaft. Der Erwerb von Beteiligungspapieren (Aktien) an einer Kapitalgesellschaft wird auch als sog. Share Deal bezeichnet. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den ausserbörslichen Aktienkauf.
Begriff
- Aktienkaufvertrag = Kaufvertrag über eine vermögensmässige Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
Grundlagen
- OR 620 ff.
- Zur Aktiengesellschaft
- OR 187 ff.
- Der Aktienkauf untersteht dem Kaufvertrag
- Kaufvertrag über verbriefte Wertpapiere (bewegliche Sache)
Rechtsnatur
- Der Aktienkaufvertrag stellt nur das Verpflichtungsgeschäft für den Übergang der Aktien auf den Käufer dar
Abgrenzung
- Zum Unternehmenskauf (Asset Deal)
- Beim Asset Deal werden die Aktiven und Passiven eines Unternehmens an einen Käufer übertragen
- Zur Vermögensübertragung
- Die Vermögensübertragung ist der Übergang eines Teilvermögens mittels Gesamtrechtsnachfolge (sog. partielle Universalsukzession)
Zweck
- Vermögensmässige Beteiligung an einer Gesellschaft
- Berechtigt Eigentümer der Aktie zur Teilnahme und Abstimmung an der Generalversammlung (GV)
- Aktienbesitz ermöglicht Einblick in Geschäftsbücher und Bezug von Dividenden
- Zweck kann auch in der Übernahme der Kontrolle der Gesellschaft liegen (Unternehmenskauf)
- Es ist ratsam, Ziel und Zweck des Aktienkaufvertrages in der Präambel festzuhalten
- Kann im Fall von Unklarheiten zur Auslegung des Vertrages beigezogen werden
- Kann für den Grundlagenirrtum entscheidend sein
Zustandekommen
- Der Aktienkauf kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden
- Es empfiehlt sich, insbesondere aufgrund der hohen Komplexität des Aktienkaufs und des anspruchsvollen Regelungsbedarfs, den Aktienkaufvertrag schriftlich abzuschliessen bzw. sich beraten zu lassen
- Eine besondere Form ist auch dann nicht notwendig, wenn die Aktiengesellschaft Eigentümerin von Liegenschaften ist
Due Diligence
- Die Due Diligence ist die unabdingbare tiefgreifende Prüfung des zum Verkauf stehenden Unternehmens
- Vendor Initiated Due Diligence
- Investor Due Diligence
- vgl. auch Real Estate Due Diligence | real-estate-due-diligence.ch
Bewertungsgrundsätze
- Es ist ratsam, die Bewertungsgrundsätze des Unternehmens und somit auch der einzelnen Aktien im Vertrag genau anzugeben
- Substanzwert- oder Ertragswertmethode
- Kombination davon
Anzahlung
- Kann sinnvoll sein, wenn zwischen Signing und Closing eine längere Zeitspanne liegt
- Anzahlung kann auch als Reugeld oder Haftgeld vereinbarte werden
Sicherstellung / Zahlungsvollzug
- Mittels Bankcheck oder mittels unwiderruflichem Zahlungsversprechen einer Bank
Übertragung
- Rechte und Pflichten werden erst mit der Übertragung der Aktien (Verfügungsgeschäft) begründet
- Bei Namensaktien setzt dies das Indossament auf ausgesetzten Aktientiteln die Eintragung des neuen Besitzers im Aktienbuch des Unternehmens voraus
Gefahrenübergang
- In der Regel werden in Aktienkaufverträgen eine abweichende Vereinbarung zum Gefahrenübergang nach OR 185 (Gefahrenübergang beim Kaufvertrag) vereinbart
- zB Übergang von Nutzen und Gefahr mit Bezahlung des Kaufpreises
Gewährleistung
- Keine gesetzliche Gewährleistung für die Eigenschaft des übertragenen Unternehmens ausserhalb besonderer vertraglicher Zusicherungen (BGE 107 II 419 = Pra 71 Nr. 99)
- Wichtige Eigenschaften in Bezug auf das betreffende Unternehmen sollten deshalb als Zusicherung in die Gewährleistungsbestimmungen aufgenommen werden
- Die dazu notwendigen Abklärungen erfolgen durch die Due Diligence
- Vendor Initiated Due Diligence
- Investor Due Diligence
- vgl. auch Real Estate Due Diligence | real-estate-due-diligence.ch
- Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist ist es sinnvoll, einen Teil des Kaufpreises für Minderung- oder Schadenersatzansprüche zB mit einem Escrow Vertrag zu hinterlegen
- Die kurze Prüf- und Mängelrügefrist gemäss OR 210 eignet sich für Aktienkaufverträge nicht
- Häufig werden Gewährleistungsfristen von ein- bis zwei Jahren vereinbart
- Dies ermöglicht es dem Käufer, ein oder zwei Jahresabschlüsse für die Prüfung des gekauften Unternehmens heranzuziehen
Haftung
- Haftung in Folge Nichteinhaltung des Vertrages, insb. der vertraglichen Zusicherungen
- Nachbesserung
- Dem Verkäufer kann vertraglich ein Nachbesserungsrecht eingeräumt werden
- Minderung
- Besteht kein Nachbesserungsrecht oder kann der Verkäufer keine Nachbesserung vornehmen, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen
- Schadenersatz
- Neben dem Anspruch auf Minderung steht dem Käufer in der Regel auch die Geltendmachung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung zu
- Der Schadenersatz ist grundsätzlich verschuldensunabhängig
- Wandelung
- Die Wandelung wird bei Aktienkaufverträgen in den allermeisten Fällen ausgeschlossen
- Eine Rückabwicklung wäre in der Regel nicht praktikabel
- Nachbesserung
Steuern
- Grundsteuern
- Verkauf einer Aktiengesellschaft, welche Eigentümerin von Liegenschaften ist, kann – je nach Kanton – zu Grundsteuern führen
- Kapitalgewinne
- Steuerfreie Kapitalgewinne auf beweglichen Privatvermögen
- Nicht steuerbefreit sind jedoch Kapitalgewinne aus dem Geschäftsvermögen
International
- In der Praxis werden in Aktienkaufverträge regelmässig Gerichtsstandsklauseln und Rechtswahlklauseln verwendet
- Vgl. Gerichtsstandsklausel
- Vgl. Rechtswahlklausel
Weiterführende Literatur
- Böckli Peter, Gewährleistungen und Garantien in Unternehmenskaufverträgen, in: Tschäni Rudolf (Hrsg.) Mergers & Acquisition, Zürich 1998