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Gesellschaftsrecht

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Vermögensübertragung: Beschränkte Publizitätswirkung der Handelsregisteranmeldung

Datum:
08.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Aktiengesellschaft, Spaltung, Umstrukturierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

FusG 69 ff., OR 932 Abs. 2 i.V.m. OR 933

Sachverhalt

Die Bank C. AG, vertreten durch ihre Genfer Niederlassung, hatte der A. SA und B. ein Grundpfanddarlehen gewährt. Wegen Zinszahlungsverzug kündigte die Bank den Darlehensvertrag und leitete die Betreibung gegen die A. SA und B. ein; diese erhobenRechtsvorschlag.

Am 24.06.2016 erteilte der zuständige Richter in Nyon die provisorische Rechtsöffnung. Unterdessen übertrug die C. AG am 17.11.2016 mittels Vermögensübertragungsvertrag nach FusG 69 ff.  alle Aktiven und Passiven, die im Zusammenhang mit ihrem Universalbankengeschäft für Schweizer Kunden standen, auf die Schweizer Gesellschaft.

Prozess-History

  • Provisorische Rechtsöffnung
    • Das Kantonsgericht Waadt bestätigte am 29.12.2016 die provisorische Rechtsöffnung, wobei die C. AG als betreibende Partei im Entscheid aufgeführt wurde.
  • Aberkennungsklage
    • Erste Instanz
      • Die A. SA und B. reichten am 18.04.2017 Aberkennungsklage beim erstinstanzlichen Gericht in Genf ein.
      • Das erstinstanzliche Gericht in Genf wies die Klage ab.
    • Zweite Instanz
      • Der vorinstanzliche Entscheid wurde durch das Obergericht Genf bestätigt.
    • Bundesgericht
      • Die A. SA und B. gelangten ans Bundesgericht und verlangten die Aufhebung des Entscheids.
      • Dabei machten sie geltend,
      • eine Verletzung des FusG;
      • die Vermögensübertragung vor Einreichung der Aberkennungsklage könne nicht zu einem Parteiwechsel führen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Bei der Vermögensübertragung nach FusG 69 ff. wird nur der Wert der übertragenen Aktiven und Passiven, nicht aber der Vermögensübertragungsvertrag selbst im Handelsregister eingetragen.

Die Publizitätswirkung der Veröffentlichung im SHAB erstreckt sich nur auf das Vorliegen der Vermögensübertragung.

Orientiert die übernehmende Gesellschaft den Schuldner nicht über die Vermögensübertragung

  • ist er nicht über den Übergang informiert;
  • könnte er von der nicht mehr aktuellen Gläubiger-Legitimation ausgehen;
  • dürfte er als gutgläubiger Schuldner seine Leistung mit befreiender Wirkung an die übertragende Gesellschaft erbringen können.

Entscheid

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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