OR 39 Abs. 1; OR 62 Abs. 1
Wird die Forderung des vom Architekturbüro engagierten Drittunternehmens nicht getilgt, kann das Drittunternehmen kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Hauptauftraggeber geltend machen, wenn dieser die Leistung des Drittunternehmens dem beauftragten Architekturbüro bereits bezahlt hat.
Das Bundesgericht kritisierte die vorinstanzliche Anwendungsart von OR 39 Abs. 3, bestätigte seine Rechtsprechung zum engen Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts in Dreiecksverhältnissen und hiess die Beschwerde der Hauptauftraggeber gut.
Quelle
BGer 4A_470/2020 vom 12.01.2021 = Praxis 110 (2021) Nr. 129
Art. 39 OR
1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
Art. 62 OR
1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.